Mischna
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Related zu Beitzah 5:5

הַגַּחֶלֶת כְּרַגְלֵי הַבְּעָלִים, וְשַׁלְהֶבֶת בְּכָל מָקוֹם. גַּחֶלֶת שֶׁל הֶקְדֵּשׁ מוֹעֲלִין בָּהּ, וְשַׁלְהֶבֶת לֹא נֶהֱנִין וְלֹא מוֹעֲלִין. הַמּוֹצִיא גַחֶלֶת לִרְשׁוּת הָרַבִּים, חַיָּב. וְשַׁלְהֶבֶת, פָּטוּר. בּוֹר שֶׁל יָחִיד, כְּרַגְלֵי הַיָּחִיד. וְשֶׁל אַנְשֵׁי אוֹתָהּ הָעִיר, כְּרַגְלֵי אַנְשֵׁי אוֹתָהּ הָעִיר. וְשֶׁל עוֹלֵי בָבֶל, כְּרַגְלֵי הַמְמַלֵּא:

Eine Kohle ist "wie die Füße des Eigentümers" und eine Flamme (kann vom Kreditnehmer genommen werden) an jedem Ort (wohin der Kreditnehmer gehen kann). [Wenn jemand seine Lampe durch die Flamme seines Nachbarn anzündet, wird er nicht in Bezug auf verbotene Grenzen behindert.] Me'ilah [Missbrauch geweihter Gegenstände] erhält mit einer Kohle von Hekdesh (dem Tempel). [Wenn man davon profitiert, bringt er ein Me'ilah-Goldopfer.]; und mit einer Flamme (von Hekdesh) kann man nicht davon profitieren [ab initio, durch rabbinische Verordnung] und [wenn er davon profitiert hat], erhält Me'ilah nicht. [Er braucht kein Me'ilah-Opfer zu bringen, denn eine Flamme ist nicht wesentlich. Ebenso haftet man, wenn man eine Kohle öffentlich zugänglich macht (am Schabbat); und mit einer Flamme [wenn er sie mit der Hand von einer privaten Domäne in eine öffentliche Domäne schob] haftet er nicht. Ein Brunnen, der einem Individuum gehört, ist "wie die Füße des Individuums". [Das Wasser wird nur (so weit) "wie die Füße des Brunnenbesitzers" genommen.]]; und (ein gemeinsames Gut) von den Menschen einer Stadt, "als die Füße der Menschen dieser Stadt". [Das Wasser kann zweitausend Ellen in alle Richtungen außerhalb seiner Außenbezirke entnommen werden.]; und (das Wasser eines Brunnens) von denen, die aus Bavel heraufkommen, [ein Brunnen, der von den Juden des Exils mitten auf der Straße für Reisende gemacht wurde, um zu trinken, wann sie heraufkommen würden (nach Eretz Israel)] ist " wie die Füße des Füllers. " [Denn es (das Wasser) ist hefker (nicht besessen), und hefker wird durch Heben erworben. Wenn also ein anderer kam und darum bat, sein Wasser auszuleihen, darf er es nur "bis zu den Füßen (des Kreditgebers)" nehmen. Für diese Tanna gilt, dass Breirah (rückwirkende Bezeichnung) in Richtung Stringenz (des Regierens) erlangt, so dass es seit gestern "huvrar" (von "Breirah") ist, dass das Wasser diesem Mann (dem Kreditgeber) gehörte und dass es in war seine Domäne. Dies im Gegensatz zu der Ansicht von R. Yochanan b. Nuri, dass Artikel von hefker an ihrer Stelle "Ruhe" für sich selbst erlangen.]

Tosefta Beitzah (Lieberman)

Coal is judged according to the feet of the owner, but the flame can be taken anywhere. Five things were said about the charcoal: one can commit the sin of embezzlement with charcoal from consecrated material, but regarding its flame - one can neither benefit nor commit the sin of embezzlement with it. Coal from idolatry is forbidden, but its flame is permitted. If one brings coal into public domain he is guilty, but if he brings the flame there he is free. If a man is forbidden by a vow to take benefit from another, his coal is forbidden to him, but he is permitted with his flame. One say a benediction over the flame, but one does not say a benediction over the coal.
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