Nachschlagewerk zu Ketubot 1:5
הָאוֹכֵל אֵצֶל חָמִיו בִּיהוּדָה שֶׁלֹּא בְעֵדִים, אֵינוֹ יָכוֹל לִטְעֹן טַעֲנַת בְּתוּלִים, מִפְּנֵי שֶׁמִּתְיַחֵד עִמָּהּ. אַחַת אַלְמְנַת יִשְׂרָאֵל וְאַחַת אַלְמְנַת כֹּהֵן, כְּתֻבָּתָן מָנֶה. בֵּית דִּין שֶׁל כֹּהֲנִים הָיוּ גוֹבִין לַבְּתוּלָה אַרְבַּע מֵאוֹת זוּז, וְלֹא מִחוּ בְיָדָם חֲכָמִים:
Wenn man bei seinen Schwiegereltern ohne Zeugen in Juda gegessen hat, unterliegt sie keinem Anspruch auf Jungfräulichkeit, denn er wird mit ihr allein gelassen. [Als sie das Verlobungsfest im Haus des Vaters der Braut in Juda feierten, war es üblich, dass der Bräutigam mit ihr allein gelassen wurde, um sich mit ihr vertraut zu machen. Als er sie später heiratete, hatte er daher keinen Anspruch auf Jungfräulichkeit.] Sowohl die Kethuba der Witwe eines Israeliten als auch die der Witwe eines Cohein sind eine Manah. Ein Beth-Din von Cohanim würde vierhundert Zuz für (die Kethuba) einer Jungfrau (die die Tochter eines Cohein war) beanspruchen, und die Weisen protestierten nicht.