Nachschlagewerk zu Chullin 6:1
כִּסּוּי הַדָּם נוֹהֵג בָּאָרֶץ וּבְחוּצָה לָאָרֶץ, בִּפְנֵי הַבַּיִת וְשֶׁלֹּא בִפְנֵי הַבַּיִת, בְּחֻלִּין אֲבָל לֹא בְמֻקְדָּשִׁים. וְנוֹהֵג בְּחַיָּה וּבְעוֹף, בִּמְזֻמָּן וּבְשֶׁאֵינוֹ מְזֻמָּן. וְנוֹהֵג בְּכוֹי, מִפְּנֵי שֶׁהוּא סָפֵק. וְאֵין שׁוֹחֲטִין אוֹתוֹ בְיוֹם טוֹב. וְאִם שְׁחָטוֹ, אֵין מְכַסִּין אֶת דָּמוֹ:
Das Gebot, das Blut [von Wildtieren und Geflügel] zu bedecken (Lev. 17:19), ist im und außerhalb des Heiligen Landes während und nach der Existenz des Tempels bei Tieren, die für חולין geschlachtet wurden, obligatorisch, aber nicht in denen, die geweihte Opfer sind. Es gilt ausschließlich für Wildtiere und Geflügel, unabhängig davon, ob diese domestiziert oder in wildem Zustand gefangen wurden. Auch zum כוי, weil es zweifelhaft ist [ob dieses Tier zu den Haustieren oder Wildtieren gehört]. Es kann daher sein, dass er nicht auf dem Fest geschlachtet wurde, aber wenn es [darauf] geschlachtet wurde, muss sein Blut [an diesem Tag] nicht bedeckt werden.