Related%20passage zu Shevuot 4:7
מַשְׁבִּיעַ אֲנִי עֲלֵיכֶם אִם לֹא תָבֹאוּ וּתְעִידוּנִי שֶׁאֲנִי כֹהֵן, שֶׁאֲנִי לֵוִי, שֶׁאֵינִי בֶן גְּרוּשָׁה, שֶׁאֵינִי בֶן חֲלוּצָה, שֶׁאִישׁ פְּלוֹנִי כֹהֵן, שֶׁאִישׁ פְּלוֹנִי לֵוִי, שֶׁאֵינוֹ בֶן גְּרוּשָׁה, שֶׁאֵינוֹ בֶן חֲלוּצָה, שֶׁאָנַס אִישׁ פְּלוֹנִי אֶת בִּתּוֹ, וּפִתָּה אֶת בִּתּוֹ, וְשֶׁחָבַל בִּי בְנִי, וְשֶׁחָבַל בִּי חֲבֵרִי, וְשֶׁהִדְלִיק גְּדִישִׁי בְשַׁבָּת, הֲרֵי אֵלּוּ פְטוּרִין:
"Ich trage dich, wenn du nicht kommst und für mich aussagst, dass ich ein Cohein bin, dass ich ein Levit bin, dass ich nicht der Sohn einer Scheidung bin, dass ich nicht der Sohn einer Chaluzja bin, dass dieser Mann ein ist Cohein, dass dieser Mann ein Levit ist, dass er nicht der Sohn einer geschiedenen Frau ist, dass er nicht der Sohn einer Chalutzah ist, "[sie haften nicht. Denn die Zeugen haften nicht, es sei denn, sie bestreiten (wissendes Zeugnis) in Bezug auf etwas, das eine Geldforderung beinhaltet.], "Dass dieser Mann die Tochter dieses Mannes geschändet oder verführt hat" ["seine Tochter" bezieht sich auf "dieser Mann ist ein Cohein usw." (über). Oder es bezieht sich auf die Tochter des Mannes, von dem bis jetzt gesprochen wurde. Sie haften nicht, weil sie (die Zeugen) dies vom Antragsteller hören müssen. Die Gemara interpretiert dies als ein Beispiel für das Kommen mit Vollmacht (Harsha'ah). Wenn es sich um einen Anspruch auf andere Gelder handeln würde, wären sie haftbar. Wir werden hier darüber informiert, dass derjenige, dem die Harsha'ah gewährt wurde, hier nicht als der Antragsteller selbst angesehen wird, wie er es allgemein ist. Denn da die beanspruchten Gelder niemals in seiner (der) Hand des Antragstellers waren, kann er keine Harsha'ah auf sie schreiben.], "Dass mein Sohn mich verwundet hat" [Sie haften nicht, denn wenn sie aussagen, würde er haften zu Tode und nicht zur Geldzahlung] oder "dass mein Nachbar mich am Schabbat verwundet oder meine Garben in Brand gesteckt hat", haften sie nicht [denn beide sind dem Tod und nicht der Geldzahlung verpflichtet.]
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