Shabbat 23

Kapitel 23

א שׁוֹאֵל אָדָם מֵחֲבֵרוֹ כַּדֵּי יַיִן וְכַדֵּי שֶׁמֶן, וּבִלְבַד שֶׁלֹּא יֹאמַר לוֹ הַלְוֵנִי, וְכֵן הָאִשָּׁה מֵחֲבֶרְתָּהּ כִּכָּרוֹת. וְאִם אֵינוֹ מַאֲמִינוֹ, מַנִּיחַ טַלִּיתוֹ אֶצְלוֹ וְעוֹשֶׂה עִמּוֹ חֶשְׁבּוֹן לְאַחַר שַׁבָּת. וְכֵן עֶרֶב פֶּסַח בִּירוּשָׁלַיִם שֶׁחָל לִהְיוֹת בְּשַׁבָּת, מַנִּיחַ טַלִּיתוֹ אֶצְלוֹ וְנוֹטֵל אֶת פִּסְחוֹ, וְעוֹשֶׂה עִמּוֹ חֶשְׁבּוֹן לְאַחַר יוֹם טוֹב:
1 Man darf sich von einem Andern Krüge mit Wein oder Öl am Schabbat borgen, nur darf man dabei nicht ausdrücklich sagen: Leihe mir. Eben so darf sich die Frau von der Andern Brote borgen; und man darf, wenn Jener einem nicht traut, seinen Tuchmantel beim Verleiher zurücklassen, um mit ihm nach Schabbat Abrechnung zu halten. Eben so wenn der Tag vor dem <span dir="rtl">פסח</span>-Feste auf einen Schabbat fällt, kann man gegen Zurücklassung seines Tuchmantels ein Pessach-Lamm ausnehmen und nach dem Feiertage mit dem Verkäufer berechnen.
ב מוֹנֶה אָדָם אֶת אוֹרְחָיו וְאֶת פַּרְפְּרוֹתָיו מִפִּיו, אֲבָל לֹא מִן הַכְּתָב. וּמֵפִיס עִם בָּנָיו וְעִם בְּנֵי בֵיתוֹ עַל הַשֻּׁלְחָן, וּבִלְבַד שֶׁלֹּא יִתְכַּוֵּן לַעֲשׂוֹת מָנָה גְדוֹלָה כְּנֶגֶד קְטַנָּה, מִשּׁוּם קֻבְיָא. וּמַטִּילִין חֲלָשִׁים עַל הַקָּדָשִׁים בְּיוֹם טוֹב, אֲבָל לֹא עַל הַמָּנוֹת:
2 Man darf seine Gäste und seine Leckerbissen auswendig überzählen, aber nicht aus einem Verzeichniss. Man darf das Loos entscheiden lassen bei seinen Kindern und Hausgenossen, nur gehe man nicht darauf aus, eine grössere Gabe gegen eine kleinere zu setzten — wegen Würfelspiels. Lose darf man über die OpferTeile am Festtage werfen, aber nicht über die Gaben.
ג לֹא יִשְׂכֹּר אָדָם פּוֹעֲלִים בְּשַׁבָּת, וְלֹא יֹאמַר אָדָם לַחֲבֵרוֹ לִשְׂכֹּר לוֹ פוֹעֲלִים. אֵין מַחְשִׁיכִין עַל הַתְּחוּם לִשְׂכֹּר פּוֹעֲלִים וּלְהָבִיא פֵרוֹת, אֲבָל מַחְשִׁיךְ הוּא לִשְׁמֹר, וּמֵבִיא פֵרוֹת בְּיָדוֹ. כְּלָל אָמַר אַבָּא שָׁאוּל, כֹּל שֶׁאֲנִי זַכַּאי בַּאֲמִירָתוֹ, רַשַּׁאי אֲנִי לְהַחְשִׁיךְ עָלָיו:
3 Man miete nicht Arbeiter am Schabbat und gebe auch einem Andern keinen Auftrag, ihm Arbeiter zu mieten. Man darf nicht zur Schabbatgrenze sich begeben, um (jenseits derselben) nach Sonnenuntergang Arbeiter zu miethen oder Früchte zu holen, wohl aber Früchte zu hüten, wodann man auch welche mitbringen kann. Im Allgemeinen sagt Abba Saul: In jeder Sache, die mir anzuordnen gestattet ist, darf ich vor Schabbatausgang zur Schabbatgrenze mich verfügen.
ד מַחְשִׁיכִין עַל הַתְּחוּם לְפַקֵּחַ עַל עִסְקֵי כַלָּה, וְעַל עִסְקֵי הַמֵּת לְהָבִיא לוֹ אָרוֹן וְתַכְרִיכִין. גּוֹי שֶׁהֵבִיא חֲלִילִין בְּשַׁבָּת, לֹא יִסְפֹּד בָּהֶן יִשְׂרָאֵל, אֶלָּא אִם כֵּן בָּאוּ מִמָּקוֹם קָרוֹב. עָשׂוּ לוֹ אָרוֹן וְחָפְרוּ לוֹ קֶבֶר, יִקָּבֵר בּוֹ יִשְׂרָאֵל, וְאִם בִּשְׁבִיל יִשְׂרָאֵל, לֹא יִקָּבֵר בּוֹ עוֹלָמִית:
4 Man darf zur Schabbatgrenze sich begeben um Nachts nach den Angelegenheiten einer Braut und nach denen einer Leiche zu sehen, einen Sarg und Todtenkleider herbeizuschaffen. Hat ein Nichtjude Flöten am Schabbat gebracht, soll sie der Jude nicht zur Todtenklage verwenden, sie wären denn aus einem nahen Ort gekommen. Hat man für ihn einen Sarg gemacht, ein Grab gegraben, so darf der Jude in ihm begraben werden; wenn aber für den Juden, so darf dieser nie in ihm bestattet werden.
ה עוֹשִׂין כָּל צָרְכֵי הַמֵּת, סָכִין וּמְדִיחִין אוֹתוֹ, וּבִלְבַד שֶׁלֹּא יָזִיזוּ בוֹ אֵבֶר. שׁוֹמְטִין אֶת הַכַּר מִתַּחְתָּיו וּמַטִּילִין אוֹתוֹ עַל הַחֹל בִּשְׁבִיל שֶׁיַּמְתִּין. קוֹשְׁרִים אֶת הַלֶּחִי, לֹא שֶׁיַּעֲלֶה, אֶלָּא שֶׁלֹּא יוֹסִיף. וְכֵן קוֹרָה שֶׁנִּשְׁבְּרָה, סוֹמְכִין אוֹתָהּ בְּסַפְסָל אוֹ בַּאֲרֻכּוֹת הַמִּטָּה, לֹא שֶׁתַּעֲלֶה, אֶלָּא שֶׁלֹּא תוֹסִיף. אֵין מְעַמְּצִין אֶת הַמֵּת בְּשַׁבָּת, וְלֹא בְחֹל עִם יְצִיאַת נֶפֶשׁ. וְהַמְעַמֵּץ עִם יְצִיאַת נֶפֶשׁ, הֲרֵי זֶה שׁוֹפֵךְ דָּמִים:
5 Man verrichte alle Erfordernisse der Leiche, man salbe und wasche sie, nur rühre man kein Glied an ihr; man ziehe das Kissen unter ihr weg und lasse sie auf den Sand gleiten um (die Verwesung) zu verzögern; man unterbinde das Kinn, nicht dass es sich hebe, sondern nur dass es nicht fortfahre (sich zu senken); ebenso darf man einen zerbrochenen Balken mit einer Bank oder den Seitenwänden des Bettes stützen, nicht dass er sich hebe, sondern nur dass er nicht fortfahre (sich zu senken). Man drücke dem Todten am Schabbat nicht die Augen zu, und nicht an Wochentagen während des Todeskampfes. Wer einem mit dem Tode Ringenden die Augen zudrückt, hat Blut vergossen