Maasrot 4

Kapitel 4

א הַכּוֹבֵשׁ, הַשּׁוֹלֵק, הַמּוֹלֵחַ, חַיָּב. הַמְכַמֵּן בָּאֲדָמָה, פָּטוּר. הַמְטַבֵּל בַּשָּׂדֶה, פָּטוּר. הַפּוֹצֵעַ זֵיתִים שֶׁיֵּצֵא מֵהֶם הַשְּׂרָף, פָּטוּר. הַסּוֹחֵט זֵיתִים עַל בְּשָׂרוֹ, פָּטוּר. אִם סָחַט וְנָתַן לְתוֹךְ יָדוֹ, חַיָּב. הַמְקַפֵּא לְתַבְשִׁיל, פָּטוּר. לִקְדֵרָה, חַיָּב, מִפְּנֵי שֶׁהוּא כְבוֹר קָטָן:
1 Wenn man auf dem Felde Früchte einmacht, abkocht, einsalzt, sind sie dadurch zehntpflichtig; wenn man sie in die Erde legt, werden sie nicht pflichtig, auch nicht, wenn man auf dem Felde Früchte eintaucht, wenn man Oliven zerdrückt, damit der scharfe Saft herausgehe, oder zur Salbung auf seinen Körper ausdrückt; wenn man sie aber in die Hand ausdrückt, so muss man sie verzehnten. Wenn Jemand von Wein, der an eine kalte Speise getan ist, die Treber abnimmt, so ist der Wein dadurch nicht zehntpflichtig. Geschieht es aber an Wein, der in einen leeren Kochtopf geschüttet worden, so ist er zehntpflichtig, weil dieser, wie eine kleine Kufe betrachtet wird.
ב תִּינוֹקוֹת שֶׁטָּמְנוּ תְאֵנִים לְשַׁבָּת, וְשָׁכְחוּ לְעַשְּׂרָן, לֹא יֹאכְלוּ לְמוֹצָאֵי שַׁבָּת עַד שֶׁיְּעַשְּׂרוּ. כַּלְכָּלַת שַׁבָּת, בֵּית שַׁמַּאי פּוֹטְרִין וּבֵית הִלֵּל מְחַיְּבִין. רַבִּי יְהוּדָה אוֹמֵר, אַף הַלּוֹקֵט אֶת הַכַּלְכָּלָה לִשְׁלֹחַ לַחֲבֵרוֹ, לֹא יֹאכַל עַד שֶׁיִּתְעַשֵּׂר:
2 Wenn Kinder Feigen auf dem Felde, um sie am Sabbat zu essen, versteckt und vergessen haben, solche zu verzehnten, so darf man sie auch nach dem Sabbat nicht essen, ohne sie zu verzehnten. Ein Korb mit Feigen, die lediglich zum Sabbat bestimmt sind, ist zehntfrei, nach Bet Samai; dagegen nach Bet Hillel zehntpflichtig. R. Jehudah sagt: Auch wer einen Korb voll zu dem Zwecke sammelt, um sie einem Freunde zu senden, darf selbige nicht essen, ohne sie zu verzehnten.
ג הַנּוֹטֵל זֵיתִים מִן הַמַּעֲטָן, טוֹבֵל אֶחָד אֶחָד בְּמֶלַח וְאוֹכֵל. אִם מָלַח וְנָתַן לְפָנָיו, חַיָּב. רַבִּי אֱלִיעֶזֶר אוֹמֵר, מִן הַמַּעֲטָן הַטָּהוֹר חַיָּב, וּמִן הַטָּמֵא פָּטוּר, מִפְּנֵי שֶׁהוּא מַחֲזִיר אֶת הַמּוֹתָר:
3 Wenn Jemand Oliven aus der Butte nimmt, darf er sie einzeln in Salz eintauchen und zehntfrei essen; wenn er sie aber eingetaucht vor sich hinlegt, muss er sie verzehnten. R. Elieser sagt: Wenn ein Unreiner aus einer reinen Butte nimmt, muss er sie verzehnten, nicht aber wenn er sie aus einer unreinen nimmt, weil er dann den Überrest wieder hineinlegen kann.
ד שׁוֹתִים עַל הַגַּת, בֵּין עַל הַחַמִּין בֵּין עַל הַצּוֹנֵן פָּטוּר, דִּבְרֵי רַבִּי מֵאִיר. רַבִּי אֶלְעָזָר בְּרַבִּי צָדוֹק מְחַיֵּב. וַחֲכָמִים אוֹמְרִים, עַל הַחַמִּין חַיָּב, וְעַל הַצּוֹנֵן פָּטוּר:
4 Man darf über der Kelter hingebogen aus ihr Wein trinken, ohne denselben zu verzehnten, er möge mit kaltem oder mit heissem Wasser gemischt worden sein, so R. Meïr. R. Elieser Sohn Zadoks sagt: Man müsse ihn verzehnten. Die Weisen sagen: Mit warmem Wasser ist es zehntpflichtig, nicht aber mit kaltem.
ה הַמְקַלֵּף שְׂעוֹרִים, מְקַלֵּף אַחַת אַחַת וְאוֹכֵל. וְאִם קִלֵּף וְנָתַן לְתוֹךְ יָדוֹ, חַיָּב. הַמּוֹלֵל מְלִילוֹת שֶׁל חִטִּים, מְנַפֶּה מִיָּד לְיָד וְאוֹכֵל. וְאִם נִפָּה וְנָתַן לְתוֹךְ חֵיקוֹ, חַיָּב. כֻּסְבָּר שֶׁזְּרָעָהּ לְזֶרַע, יַרְקָהּ פָּטוּר. זְרָעָהּ לְיָרָק, מִתְעַשֶּׂרֶת זֶרַע וְיָרָק. רַבִּי אֱלִיעֶזֶר אוֹמֵר, הַשֶּׁבֶת מִתְעַשֶּׂרֶת זֶרַע וְיָרָק וְזֵירִין. וַחֲכָמִים אוֹמְרִים, אֵינוֹ מִתְעַשֵּׂר זֶרַע וְיָרָק אֶלָּא הַשְּׁחָלִים וְהַגַּרְגִּיר בִּלְבָד:
5 Wenn Jemand Gerste auskörnt, darf er immer einzelne Körner nehmen und unverzehntet geniessen; körnt er aber mehrere aus und tut sie in die Hand, so sind sie zehntpflichtig. Wenn Einer Weizen ausdrückt, kann er die Körner von einer Hand in die andere werfen und sie unverzehntet essen; wirft er sie aber und lässt sie in den Schooss fallen, so muss er sie verzehnten. Wenn man Koriander des Samens wegen gesäet hat, so ist dessen Kraut zehntfrei; wenn man ihn aber des Krautes wegen gesäet hat, ist Samen und Kraut zehntpflichtig. R. Elieser sagt: Am Dill ist der Same, das Kraut und die Samenflügel, zehntpflichtig. Die Weisen aber sagen: Von keiner andern Pflanze, sind Same und Kraut zehntpflichtig, ausser von Brunnenkresse und weisser Senf.
ו רַבָּן שִׁמְעוֹן בֶּן גַּמְלִיאֵל אוֹמֵר, תְּמָרוֹת שֶׁל תִּלְתָּן וְשֶׁל חַרְדָּל וְשֶׁל פּוֹל הַלָּבָן, חַיָּבוֹת בַּמַּעֲשֵׂר. רַבִּי אֱלִיעֶזֶר אוֹמֵר, הַצָּלָף מִתְעַשֵּׂר תְּמָרוֹת וַאֲבִיּוֹנוֹת וְקַפְרָס. רַבִּי עֲקִיבָא אוֹמֵר, אֵין מִתְעַשֵּׂר אֶלָּא אֲבִיּוֹנוֹת, מִפְּנֵי שֶׁהֵן פֶּרִי:
6 Rabban Simeon ben Gamliel sagt: Die Knospen vom griechischen Heu, von Senf und von der weissen Bohne sind zehntpflichtig. R. Elieser sagt: von der Kaper sind die Knospen, die Beeren und die Fruchtülle, R. Akiba sagt: Nur die Beeren sind zehntpflichtig, weil sie die Fracht sind."