ד מָצָא קְצִיצוֹת בַּדֶּרֶךְ, אֲפִלּוּ בְצַד שְׂדֵה קְצִיצוֹת, וְכֵן תְּאֵנָה שֶׁהִיא נוֹטָה עַל דֶּרֶךְ, וּמָצָא תַחְתֶּיהָ תְּאֵנִים, מֻתָּרוֹת מִשּׁוּם גָּזֵל וּפְטוּרוֹת מִן הַמַּעֲשְׂרוֹת. וּבְזֵיתִים וּבְחָרוּבִים, חַיָּבִים. מָצָא גְרוֹגָרוֹת, אִם דָּרְסוּ רוֹב בְּנֵי אָדָם, חַיָּב, וְאִם לָאו, פָּטוּר. מָצָא פִלְחֵי דְבֵלָה, חַיָּב, שֶׁיָּדוּעַ שֶׁהֵן מִדָּבָר גָּמוּר. וְהֶחָרוּבִין, עַד שֶׁלֹּא כְנָסָן לְרֹאשׁ הַגַּג, מוֹרִיד מֵהֶם לִבְהֵמָה, פָּטוּר, מִפְּנֵי שֶׁהוּא מַחֲזִיר אֶת הַמּוֹתָר:
4 Wenn Jemand abgeschnittene Feigen auf dem Wege findet, selbst an der Seite, eines mit solchen Feigen bedeckten Feldes; ebenso wenn man unter einem, über den Weg sich neigenden Feigenbaume, Feigen findet, so darf man sie nehmen, ohne zu besorgen, dass es Diebstahl sei, auch sind sie zehntfrei; bei Oliven aber und bei Johannisbrotfrüchten ist man schuldig beides zu beachten. Findet Einer dürre Feigen, so muss er, wenn die Meisten schon bereits ihre Feigenkuchen gepresst haben, sie verzehnten, wenn aber nicht so ist er davon frei. Findet Einer Stücke von Feigenkuchen, so muss er sie verzehnten, weil es gewiss ist, dass sie von vollendeter Arbeit kommen. Johannisbrotfrüchte darf man, so lange man sie nicht völlig auf das Dach gebracht hat, für das Vieh, zehntfrei herunternehmen, weil man das Übrigbleibende wieder dahin zurückbringt.