א הַלּוֹקֵחַ פֵּרוֹת מִמִּי שֶׁאֵינוֹ נֶאֱמָן עַל הַמַּעַשְׂרוֹת, וְשָׁכַח לְעַשְּׂרָן, וְשׁוֹאֲלוֹ בְשַׁבָּת, יֹאכַל עַל פִּיו. חָשְׁכָה מוֹצָאֵי שַׁבָּת, לֹא יֹאכַל עַד שֶׁיְּעַשֵּׂר. לֹא מְצָאוֹ, אָמַר לוֹ אֶחָד שֶׁאֵינוֹ נֶאֱמָן עַל הַמַּעַשְׂרוֹת, מְעֻשָּׂרִין הֵן, אוֹכֵל עַל פִּיו. חָשְׁכָה מוֹצָאֵי שַׁבָּת, לֹא יֹאכַל עַד שֶׁיְּעַשֵּׂר. תְּרוּמַת מַעֲשֵׂר שֶׁל דְּמַאי שֶׁחָזְרָה לִמְקוֹמָהּ, רַבִּי שִׁמְעוֹן שְׁזוּרִי אוֹמֵר, אַף בְּחֹל שׁוֹאֲלוֹ וְאוֹכְלוֹ עַל פִּיו:
1 Wenn Jemand von Einem, der in Bezug auf die Verzehntung nicht beglaubigt ist, Früchte kauft und vergessen hat, sie zu verzehnten und Jenen dieserhalb am Sabbat befrägt, so darf man, auf dessen Versicherung, davon essen. Dunkelt aber bereits der Abend beim Ausgang des Sabbat, so esse man nicht davon, ohne es zu verzehnten. Findet er ihn (den Verkäufer) nicht, aber es spricht ein Anderer, der auch nicht bezüglich der Verzehntung beglaubigt ist: Sie (die Früchte) sind verzehntet, so mag er, auf dessen Versicherung, davon essen. Dunkelt aber bereits der Abend, beim Ausgang des Sabbat, so esse man nicht davon, ohne es zu verzehnten. Ist die Hebe vom Zehnten (<span dir="rtl">תרומת מעשר</span>) des Demai wieder unter dasselbe geraten, so sagt R. Simeon Schesuri: Man kann auch an Wochentagen den Verkäufer befragen und auf seine Versicherung davon essen.