Talmud zu Ketubot 3:8
כָּל מָקוֹם שֶׁיֵּשׁ מֶכֶר, אֵין קְנָס. וְכָל מָקוֹם שֶׁיֵּשׁ קְנָס, אֵין מֶכֶר. קְטַנָּה יֶשׁ לָהּ מֶכֶר וְאֵין לָהּ קְנָס. נַעֲרָה יֶשׁ לָהּ קְנָס וְאֵין לָהּ מֶכֶר. הַבּוֹגֶרֶת אֵין לָהּ לֹא מֶכֶר וְלֹא קְנָס:
Wo immer verkauft wird (dh Rechte eines Vaters an seiner Tochter verkaufen (dh wenn sie minderjährig ist)), gibt es keinen Knass [dh er hat keine Knass-Rechte an ihr, es gibt keinen Knass für einen Minderjährigen. Die Halacha stimmt nicht mit dieser Mischna überein; denn diese Mischna stimmt mit R. Meir überein, der sagt, dass es für einen Minderjährigen keinen Knass gibt. Aber die Weisen sagen, dass es für einen Minderjährigen Knass gibt, und die Halacha stimmt mit den Weisen überein. Eine Minderjährige (k'tanah) in diesem Zusammenhang ist ein Mädchen von drei bis zwölf Jahren und eines Tages, wenn sie zwei (pubertäre) Haare zeigt.]; und wo immer es Knass gibt, [von der Zeit an, als sie eine Na'arah ist; das heißt, wenn sie zwölf Jahre und einen Tag alt ist und zwei Haare zeigt, zu welcher Zeit sie Knass erhält], gibt es keinen Verkauf [ein Mann, der seine Tochter nicht verkauft, wenn sie eine Na'arah ist]. Mit einem Minderjährigen gibt es Verkauf, und es gibt keinen Knass; Mit einer Na'arah gibt es Knass und es gibt keinen Verkauf. Mit einem Bogereth gibt es weder Verkauf noch Knass. [Ab dem Alter von zwölf Jahren, sechs Monaten und einem Tag und mit zwei Haaren wird sie "Bogereth" genannt. Ihr Vater kann sie nicht verkaufen und sie erhält keinen Knass.]
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