Talmud zu Gittin 8:1
הַזּוֹרֵק גֵּט לְאִשְׁתּוֹ וְהִיא בְתוֹךְ בֵּיתָהּ אוֹ בְתוֹךְ חֲצֵרָהּ, הֲרֵי זוֹ מְגֹרֶשֶׁת. זְרָקוֹ לָהּ בְּתוֹךְ בֵּיתוֹ אוֹ בְתוֹךְ חֲצֵרוֹ, אֲפִלּוּ הוּא עִמָּהּ בַּמִּטָּה, אֵינָהּ מְגֹרֶשֶׁת. לְתוֹךְ חֵיקָהּ אוֹ לְתוֹךְ קַלְתָּהּ, הֲרֵי זוֹ מְגֹרָשֶׁת:
Wenn man seiner Frau ein Get gibt und sie in ihrem Haus oder in ihrem Hof ist, ist sie geschieden, [es steht geschrieben (5. Mose 24: 1): "Und er soll es in ihre Hand legen." Da nicht geschrieben steht: "Und in ihre Hand soll er es legen", lautet die Implikation: "Und er soll legen"—überall, ob in ihrem Hof, in ihrem Garten oder in ihrem Gehege. Dies unter der Bedingung, dass sie neben ihrem Haus oder ihrem Hof steht.] Wenn er es ihr in seinem Haus oder in seinem Hof zuwarf—Selbst wenn es mit ihr im Bett wäre, ist sie nicht geschieden. (Wenn er es warf) in ihren Schoß oder in ihre Nähkiste, ist sie geschieden, [selbst wenn sie in seinem Haus war. Denn der Raum ihres Schoßes und ihrer Nähkiste erwirbt (Gegenstände) für sie. Denn ein Mann (ihr Ehemann) gönnt ihr (zum Zwecke des Erwerbs) weder den Platz ihres Schoßes noch ihres Nähkastens.]