Nachschlagewerk zu Chullin 5:4
בְּאַרְבָּעָה פְרָקִים אֵלּוּ מַשְׁחִיטִין אֶת הַטַּבָּח בְּעַל כָּרְחוֹ. אֲפִלּוּ שׁוֹר שָׁוֶה אֶלֶף דִּינָרִין וְאֵין לוֹ לַלּוֹקֵחַ אֶלָּא דִינָר, כּוֹפִין אוֹתוֹ לִשְׁחֹט, לְפִיכָךְ, אִם מֵת, מֵת לַלּוֹקֵחַ. אֲבָל בִּשְׁאָר יְמוֹת הַשָּׁנָה, אֵינוֹ כֵן. לְפִיכָךְ, אִם מֵת, מֵת לַמּוֹכֵר:
An den genannten vier Perioden [oder Tagen] kann ein Metzger gezwungen werden, gegen seinen Willen Vieh zu schlachten. Selbst wenn er einen Ochsen im Wert von tausend Dinar hatte und es einen Käufer für nur einen Dinar Fleisch gab, wird er gezwungen sein, ihn zu schlachten. Sollte das Tier in der Zwischenzeit [natürlich] sterben, fällt der Verlust auf den Käufer; aber zu anderen Zeiten ist es nicht so, denn wenn das Tier dann an sich selbst stirbt, fällt der Verlust auf den Verkäufer [oder Metzger].
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