Nachschlagewerk zu Chullin 4:6
בְּהֵמָה שֶׁנֶּחְתְּכוּ רַגְלֶיהָ מִן הָאַרְכֻּבָּה וּלְמַטָּה, כְּשֵׁרָה. מִן הָאַרְכֻּבָּה וּלְמַעְלָה, פְּסוּלָה. וְכֵן שֶׁנִּטַּל צֹמֶת הַגִּידִין. נִשְׁבַּר הָעֶצֶם, אִם רֹב הַבָּשָׂר קַיָּם, שְׁחִיטָתוֹ מְטַהַרְתּוֹ. וְאִם לָאו, אֵין שְׁחִיטָתוֹ מְטַהַרְתּוֹ:
Ein Tier, dessen Beine vom Knie und darunter abgeschnitten wurden, ist erlaubt; vom Knie und darüber ist es verboten, und so auch, wenn die Verbindung der Sehnen unterbrochen ist. [Wenn] der Knochen gebrochen wurde, wenn der größte Teil des Fleisches vorhanden ist, erlaubt sein Schlachten es. Wenn nicht, erlaubt sein Schlachten nicht.
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