ג שְׁנִיּוֹת מִדִּבְרֵי סוֹפְרִים, שְׁנִיָּה לַבַּעַל וְלֹא שְׁנִיָּה לַיָּבָם, אֲסוּרָה לַבַּעַל וּמֻתֶּרֶת לַיָּבָם. שְׁנִיָּה לַיָּבָם וְלֹא שְׁנִיָּה לַבַּעַל, אֲסוּרָה לַיָּבָם וּמֻתֶּרֶת לַבָּעַל. שְׁנִיָּה לָזֶה וְלָזֶה, אֲסוּרָה לָזֶה וְלָזֶה. אֵין לָהּ לֹא כְתֻבָּה, וְלֹא פֵרוֹת, וְלֹא מְזוֹנוֹת, וְלֹא בְלָאוֹת, וְהַוָּלָד כָּשֵׁר, וְכוֹפִין אוֹתוֹ לְהוֹצִיא. אַלְמָנָה לְכֹהֵן גָּדוֹל, גְּרוּשָׁה וַחֲלוּצָה לְכֹהֵן הֶדְיוֹט, מַמְזֶרֶת וּנְתִינָה לְיִשְׂרָאֵל, בַּת יִשְׂרָאֵל לְנָתִין וּלְמַמְזֵר, יֵשׁ לָהֶן כְּתֻבָּה:
3 Von den zweiten Verwandtschaftsgraden, [die] nach der Bestimmung der Schriftgelehrten [zur Ehe verboten sind, gilt Folgendes]: Ist eine Frau im zweiten Grade mit dem Gatten, aber nicht mit dem Schwager verwandt, so ist sie dem Gatten [zur Ehe] verboten, dem Schwager aber erlaubt. Ist sie im zweiten Grade mit dem Schwager, aber nicht mit dem Gatten verwandt, so ist sie dem Schwager [zur Ehe] verboten, dem Gatten aber erlaubt. Ist sie mit beiden im zweiten Grade verwandt, so ist sie beiden [zur Ehe] verboten, sie hat weder Anspruch auf die Ketuba, noch auf die Früchte, noch auf Verpflegung, noch auf [Ersatz für] die Abnutzung, das Kind ist [zum Priesterstande] geeignet, aber man zwingt ihn, sich von ihr zu scheiden. Ist eine Witwe an einen Hohenpriester, eine Geschiedene oder eine Chaluza an einen gemeinen Priester, ein weiblicher Bastard oder eine Nethina an einen Israeliten, die Tochter eines Israeliten an einen Nathin oder an einen Bastard verheiratet: so haben sie (die Frauen) Anspruch auf die Ketuba.