א שְׁבִיעִית, מְשַׁמֶּטֶת אֶת הַמִּלְוָה בִּשְׁטָר וְשֶׁלֹּא בִשְׁטָר. הַקָּפַת הַחֲנוּת, אֵינָהּ מְשַׁמֶּטֶת, וְאִם עֲשָׂאָהּ מִלְוָה, הֲרֵי זֶה מְשַׁמֵּט. רַבִּי יְהוּדָה אוֹמֵר, הָרִאשׁוֹן הָרִאשׁוֹן מְשַׁמֵּט. שְׂכַר שָׂכִיר, אֵינוֹ מְשַׁמֵּט, וְאִם עֲשָׂאוֹ מִלְוָה, הֲרֵי זֶה מְשַׁמֵּט. רַבִּי יוֹסֵי אוֹמֵר, כָּל מְלָאכָה שֶׁפּוֹסֶקֶת בַּשְּׁבִיעִית, מְשַׁמֶּטֶת, וְשֶׁאֵינָהּ פּוֹסֶקֶת בַּשְּׁבִיעִית, אֵינָהּ מְשַׁמֶּטֶת:
1 Das Ende des siebenten Jahres bewirkt einen Erlass jedes Anlehens, es sei mit hypotekarischer Verschreibung oder ohne solche gemacht. Handelsrechnung für Waare bewirkt keinen Erlass; wird sie aber zum Anlehen umgewandelt, so bewirkt sie Erlass. R. Jehudah sagt: Bei allen ersteren Rechnungen tritt Erlass ein. Tagelohn hebt es nicht auf; wird es jedoch zum Anlehen umgewandelt, so hebt es dasselbe auf. R. Jose sagt: Alle Schulden für Arbeiten, die im siebenten Jahre aufhören müssen, werden erlassen, nicht aber solche Schulden, welche für Arbeiten entstehen, die im siebenten Jahre nicht auf hören müssen.