Maasrot 5

Kapitel 5

א הָעוֹקֵר שְׁתָלִים מִתּוֹךְ שֶׁלּוֹ וְנָטַע לְתוֹךְ שֶׁלּוֹ, פָּטוּר. לָקַח בִּמְחֻבָּר לַקַּרְקַע, פָּטוּר. לָקַט לִשְׁלֹחַ לַחֲבֵרוֹ, פָּטוּר. רַבִּי אֶלְעָזָר בֶּן עֲזַרְיָה אוֹמֵר, אִם יֵשׁ כַּיּוֹצֵא בָהֶם נִמְכָּרִים בַּשּׁוּק, הֲרֵי אֵלּוּ חַיָּבִין:
1 Wenn Jemand im eignen Felde Pflanzen ausreisst und wieder anderswohin in seinem Felde verpflanzt, sind sie inzwischen noch nicht zehntpflichtig. Was man am Boden haftend kauft, ist dadurch noch nicht zehntpflichtig; auch nicht, was man, um es einem Andern zu senden, gesammelt hat. R. Elasar ben Asarjah sagt: Wenn dergleichen schon auf dem Markte verkauft werden, sind letztere zehntpflichtig.
ב הָעוֹקֵר לֶפֶת וּצְנוֹנוֹת מִתּוֹךְ שֶׁלּוֹ וְנוֹטֵעַ לְתוֹךְ שֶׁלּוֹ לְזֶרַע, חַיָּב, מִפְּנֵי שֶׁהוּא גָּרְנָן. בְּצָלִים, מִשֶּׁהִשְׁרִישׁוּ בָעֲלִיָּה, טָהֲרוּ מִלְּטַמֵּא. נָפְלָה עֲלֵיהֶם מַפֹּלֶת וְהֵם מְגֻלִּים, הֲרֵי אֵלּוּ כִּנְטוּעִים בַּשָּׂדֶה:
2 Wenn Jemand Rüben oder Rettig im eignen Felde aufreisst und in seinem Felde anderswo, um Samen zu ziehen, wieder einpflanzt, so sind sie inzwischen zehntpflichtig, weil das Ausreissen ihre vollendete Arbeit ist. — Zwiebeln, sobald sie auf dem Heuboden Wurzel geschlagen haben, nehmen keine Unreinheit an. Wenn Schutt auf Zwiebeln fällt und sie hervorragen, so werden sie, wie auf dem Felde gepflanzt betrachtet.
ג לֹא יִמְכֹּר אָדָם אֶת פֵּרוֹתָיו מִשֶׁבָּאוּ לְעוֹנַת הַמַּעַשְׂרוֹת לְמִי שֶׁאֵינוֹ נֶאֱמָן עַל הַמַּעַשְׂרוֹת, וְלֹא בַשְּׁבִיעִית לְמִי שֶׁהוּא חָשׁוּד עַל הַשְּׁבִיעִית. וְאִם בִּכְּרוּ, נוֹטֵל אֶת הַבַּכּוּרוֹת וּמוֹכֵר אֶת הַשְּׁאָר:
3 Man darf nicht seine Früchte, sobald sie zehntpflichtig geworden sind, an Einen verkaufen, der wegen des Verzehntens nicht beglaubigt ist; eben so nicht <span dir="rtl">שביעית</span>-Früchte an einen, wegen <span dir="rtl">שביעית</span> Verdächtigen. Wenn Frühreife darunter sind, muss man diese erst herausnehmen, dann darf man das Übrige verkaufen.
ד לֹא יִמְכֹּר אָדָם אֶת תִּבְנוֹ וְאֶת גִּפְתּוֹ וְאֶת זַגָּיו לְמִי שֶׁאֵינוֹ נֶאֱמָן עַל הַמַּעַשְׂרוֹת, לְהוֹצִיא מֵהֶן מַשְׁקִין. וְאִם הוֹצִיא, חַיָּב בַּמַּעַשְׂרוֹת וּפָטוּר מִן הַתְּרוּמָה, שֶׁהַתּוֹרֵם, בְּלִבּוֹ עַל הַקְּטוּעִים, עַל הַצְּדָדִים וְעַל מַה שֶּׁבְּתוֹךְ הַתֶּבֶן:
4 Man darf nicht sein Stroh, auch nicht seinen Öltrester und seine Weinhülsen an Jemanden verkaufen, der daraus Getränke bereiten will, wenn er wegen des Verzehntens unbeglaubigt ist. Wenn man aus den erwähnten Abfällen noch Getränke gezogen hat, muss man sie verzehnten; aber <span dir="rtl">תרומה</span> braucht man nicht abzusondern, weil der, welcher <span dir="rtl">תרומת</span> entrichtet, dabei zugleich an die abgebrochenen Ähren, an das, was abseits liegt und an das, was im Stroh bleibt, denkt.
ה הַלּוֹקֵחַ שְׂדֵה יָרָק בְּסוּרְיָא, אִם עַד שֶׁלֹּא בָא לְעוֹנַת הַמַּעַשְׂרוֹת, חַיָּב. וּמִשֶּׁבָּא לְעוֹנַת הַמַּעַשְׂרוֹת, פָּטוּר, וְלוֹקֵט כְּדַרְכּוֹ וְהוֹלֵךְ. רַבִּי יְהוּדָה אוֹמֵר, אַף יִשְׂכֹּר פּוֹעֲלִים וִילַקֵּט. אָמַר רַבָּן שִׁמְעוֹן בֶּן גַּמְלִיאֵל, בַּמֶּה דְבָרִים אֲמוּרִים, בִּזְמַן שֶׁקָּנָה קַרְקַע, אֲבָל בִּזְמַן שֶׁלֹּא קָנָה קַרְקַע, אִם עַד שֶׁלֹּא בָא לְעוֹנַת הַמַּעַשְׂרוֹת, פָּטוּר. רַבִּי אוֹמֵר, אַף לְפִי חֶשְׁבּוֹן:
5 Wenn Jemand einen Acker mit Kohlkräutern in Syrien kauft, so muss er sie, wenn sie noch nicht in den Zustand der Zehntpflichtigkeit eingetreten waren, verzehnten; waren sie bereits in dem Zustande der Zehntpflichtigkeit, so ist er frei, und darf, wie er gewohnt ist, selbst einsammeln. R. Jehudah sagt: Er darf auch Arbeiter dingen und einsammeln lassen. Rabban Simeon ben Gamliel sagt: Wann gilt dieses Gesetz? Wenn er den Boden mit gekauft hat, aber wenn er den Boden nicht mit gekauft hat, braucht er, wenn sie auch noch nicht zur Zehntpflichtigkeit gelangt sind, nicht zu verzehnten. Rabbi meint: Man muss auch nach Berechnung verzehnten.
ו הַמְתַמֵּד וְנָתַן מַיִם בַּמִּדָּה וּמָצָא כְדֵי מִדָּתוֹ, פָּטוּר. רַבִּי יְהוּדָה מְחַיֵּב. מָצָא יוֹתֵר עַל כְּדֵי מִדָּתוֹ, מוֹצִיא עָלָיו מִמָּקוֹם אַחֵר לְפִי חֶשְׁבּוֹן:
6 Wenn Jemand aus Weinhefen Lauer macht, so braucht er, wenn er das Wasser geniessen hat und nachher eben so viel Lauer findet, diese nicht zu verzehnten. R. Jehudah erklärt ihn für verpflichtet zum Verzehnten. Findet er aber mehr Lauer als jenes Maass, so darf man sie auch von andern Weine nach Berechnung verzehnten.
ז חוֹרֵי הַנְּמָלִים שֶׁלָּנוּ בְצַד הָעֲרֵמָה הַחַיֶּבֶת, הֲרֵי אֵלּוּ חַיָּבִים, שֶׁיָּדוּעַ שֶׁמִּדָּבָר הַגָּמוּר הָיוּ גּוֹרְרִין כָּל הַלָּיְלָה:
7 Das Korn in Ameisenlöchen, muss, sobald es über Nacht neben einem zehntpflichtigen Haufen gelegen hat, verzehntet werden, weil es klar ist, dass die Ameisen von dem fertigen Getreide in der Nacht es eingeschleppt haben.
ח שׁוּם בַּעַל בֶּכִי, וּבָצָל שֶׁל רִכְפָּא, וּגְרִיסִין הַקִּילְקִין, וְהָעֲדָשִׁים הַמִּצְרִיּוֹת, רַבִּי מֵאִיר אוֹמֵר, אַף הַקַּרְקָס, רַבִּי יוֹסֵי אוֹמֵר אַף הַקּוּטְנִים, פְּטוּרִים מִן הַמַּעַשְׂרוֹת, וְנִלְקָחִין מִכָּל אָדָם בַּשְּׁבִיעִית. זֶרַע לוּף הָעֶלְיוֹן, זֶרַע כְּרֵשִׁים, זֶרַע בְּצָלִים, זֶרַע לֶפֶת וּצְנוֹנוֹת, וּשְׁאָר זֵרְעוֹנֵי גִנָּה שֶׁאֵינָן נֶאֱכָלִים, פְּטוּרִים מִן הַמַּעַשְׂרוֹת, וְנִלְקָחִין מִכָּל אָדָם בַּשְּׁבִיעִית, שֶׁאַף עַל פִּי שֶׁאֲבִיהֶן תְּרוּמָה, הֲרֵי אֵלּוּ יֵאָכֵלוּ:
8 Tränenreizender Knoblauch und <span dir="ltr">רכפא</span> -Zwiebel, Cilicische Bohnengrütze und ägyptische Linsen, R. Meïr sagt auch <span dir="ltr">קרקס</span>. R. Jose sagt: Auch wildwachsende kleine Linsen sind zehntfrei und können auch im Brachjahre von Jedermann gekauft werden; der obere Samen vom wilden Arum, der Same von Lauch, der Same von Zwiebeln, von Rüben, von Rettig und alle andern nicht zum Essen dienenden Gartensamen sind zehntfrei und können von Jedermann im Brachjahre gekauft werden; selbst wenn ihr ursprünglicher Same <span dir="rtl">תרומה</span> gewesen war, dürfen sie gegessen werden."