Maasrot 1

Kapitel 1

א כְּלָל אָמְרוּ בַּמַּעַשְׂרוֹת, כָּל שֶׁהוּא אֹכֶל, וְנִשְׁמָר, וְגִדּוּלָיו מִן הָאָרֶץ, חַיָּב בַּמַּעַשְׂרוֹת. וְעוֹד כְּלָל אַחֵר אָמְרוּ, כָּל שֶׁתְּחִלָּתוֹ אֹכֶל וְסוֹפוֹ אֹכֶל, אַף עַל פִּי שֶׁהוּא שׁוֹמְרוֹ לְהוֹסִיף אֹכֶל, חַיָּב קָטָן וְגָדוֹל. וְכָל שֶׁאֵין תְּחִלָּתוֹ אֹכֶל אֲבָל סוֹפוֹ אֹכֶל, אֵינוֹ חַיָּב עַד שֶׁיֵּעָשֶׂה אֹכֶל:
1 Als Regel über den Zehnten hat man festgestellt: Alles, was zur Speise dient, was gehütet wird und sein Wachstum aus der Erde hat, ist zehntpflichtig. Noch eine zweite Regel hat man festgestellt: Alles, was sogleich beim Beginn des Wachsens und bis zum Ende zur Speise dient, obgleich man es, damit es zunehme, stehen lässt, ist, klein oder gross geerntet, der Zehntpflicht unterworfen; was dagegen nicht sogleich, sondern erst am Ende des Wachstums zur Speise dient, wird nicht eher pflichtig, als bis es zur Speise reif geworden.
ב מֵאֵימָתַי הַפֵּרוֹת חַיָּבוֹת בַּמַּעַשְׂרוֹת. הַתְּאֵנִים, מִשֶּׁיַּבְחִילוּ. הָעֲנָבִים וְהָאֳבָשִׁים, מִשֶּׁהִבְאִישׁוּ. הָאוֹג וְהַתּוּתִים, מִשֶּׁיַּאְדִּימוּ. וְכָל הָאֲדֻמִּים, מִשֶּׁיַּאְדִּימוּ. הָרִמּוֹנִים, מִשֶּׁיִּמַּסּוּ. הַתְּמָרִים, מִשֶּׁיָּטִּילוּ שְׂאֹר. הָאֲפַרְסְקִים, מִשֶּׁיָּטִּילוּ גִידִים. הָאֱגוֹזִים, מִשֶּׁיַּעֲשׂוּ מְגוּרָה. רַבִּי יְהוּדָה אוֹמֵר, הָאֱגוֹזִים וְהַשְּׁקֵדִים, מִשֶּׁיַּעֲשׂוּ קְלִפָּה:
2 Von welcher Zeit ab, werden Baumfrüchte zehntpflichtig? Feigen, sobald sie zu reifen beginnen; Weintrauben und Herlinge, sobald die Kernchen sichtbar werden; die Kornelkirsche und die Maulbeeren und alle roten Früchte, wenn sie rot werden. Die Granatäpfel sobald die Früchte weich werden. Die Datteln, sobald sie wie Sauerteig schwellen. Pfirsiche, sobald sie Adern (Streifen) bekommen; Nüsse, sobald die Schale ein Gehäuse bildet. R. Jehudah sagt: Nüsse und Mandeln, sobald sie eine Hülse erlangen.
ג הֶחָרוּבִין, מִשֶּׁיִּנָּקֵדוּ. וְכָל הַשְּׁחוֹרִים, מִשֶּׁיִּנָּקְדוּ. הָאֲגָסִים וְהַקְּרֻסְטוֹמֵלִין וְהַפָּרִישִׁין וְהָעֻזְרָדִים, מִשֶּׁיִּקָּרֵחוּ. וְכָל הַלְּבָנִים, מִשֶּׁיִּקָּרֵחוּ. הַתִּלְתָּן, מִשֶּׁתְּצַמֵּחַ. הַתְּבוּאָה וְהַזֵּיתִים, מִשֶּׁיַּכְנִיסוּ שְׁלִישׁ:
3 Johannisbrotfrüchte, sobald sie Fleckchen haben, und so alle dunkelfarbigen Früchte: Birnen, Krustumien, Quitten und Mispeln, sobald sie kahl werden, und so alle hellfarbigen Früchte. Griechisches Heu, sobald die Frucht zur Aussaat tauglich ist; Getreide und Oliven, sobald sie ein Drittel des ganzen Ertrages einbringen.
ד וּבַיָּרָק, הַקִּשּׁוּאִין וְהַדְּלוּעִים וְהָאֲבַטִּיחִים וְהַמְּלָפְפוֹנוֹת, הַתַּפּוּחִים וְהָאֶתְרוֹגִין, חַיָּבִים גְּדוֹלִים וּקְטַנִּים. רַבִּי שִׁמְעוֹן פּוֹטֵר אֶת הָאֶתְרוֹגִים בְּקָטְנָן. הַחַיָּב בַּשְּׁקֵדִים הַמָּרִים, פָּטוּר בַּמְּתוּקִים, הַחַיָּב בַּמְּתוּקִים, פָּטוּר בַּמָּרִים:
4 Von Krautfrüchten sind: Gurken, Kürbisse, Melonen, Melopephanen, ausserdem auch Äpfel und Paradiesäpfel, sowohl gross oder klein geerntet, zehntpflichtig. R. Simeon spricht die letzteren, so lange sie klein sind, frei davon. Der Zustand, in welchem bittere Mandeln pflichtig sind, ist bei den süssen noch frei; und der, in welchem die süssen pflichtig werden, macht die bittern frei.
ה אֵיזֶהוּ גָּרְנָן לַמַּעַשְׂרוֹת. הַקִּשּׁוּאִים וְהַדְּלוּעִים, מִשֶּׁיְּפַקְסוּ. וְאִם אֵינוֹ מְפַקֵּס, מִשֶּׁיַּעֲמִיד עֲרֵמָה. אֲבַטִּיחַ, מִשֶּׁיְּשַׁלֵּק. וְאִם אֵינוֹ מְשַׁלֵּק, עַד שֶׁיַּעֲשֶׂה מֻקְצֶה. יָרָק הַנֶּאֱגָד, מִשֶּׁיֹּאגַד. אִם אֵינוֹ אוֹגֵד, עַד שֶׁיְּמַלֵּא אֶת הַכְּלִי. וְאִם אֵינוֹ מְמַלֵּא אֶת הַכְּלִי, עַד שֶׁיְּלַקֵּט כָּל צָרְכּוֹ. כַּלְכָּלָה, עַד שֶׁיְּחַפֶּה. וְאִם אֵינוֹ מְחַפֶּה, עַד שֶׁיְמַלֵּא אֶת הַכְּלִי. וְאִם אֵינוֹ מְמַלֵּא אֶת הַכְּלִי, עַד שֶׁיְּלַקֵּט כָּל צָרְכּוֹ. בַּמֶּה דְבָרִים אֲמוּרִים, בְּמוֹלִיךְ לַשּׁוּק. אֲבָל בְּמוֹלִיךְ לְבֵיתוֹ, אוֹכֵל מֵהֶם עֲרַאי עַד שֶׁהוּא מַגִּיעַ לְבֵיתוֹ:
5 Was heisst bei den Früchten, die völlige Ernte, wodurch sie zehntpflichtig werden. Gurken und Kürbisse, sobald sie von der Wolle befreit sind, und wo das nicht geschieht, sobald man sie in Haufen gebracht hat; die Melone, sobald sie die Wolle abstreift und wo das nicht geschieht, sobald man sie neben einander hinlegt. Kräuter, die man gewöhnlich bindet, sobald man sie bindet, oder wenn es nicht geschieht, sobald man das Gefäss damit gefüllt hat, oder wenn man das Gefäss nicht füllt, sobald man so viel, als man für nötig hält, gesammelt hat. Der Feigenkorb, sobald man ihn (mit Blättern) bedeckt, und wenn man dies nicht tut, sobald man den Korb gefüllt hat, und wenn das nicht geschieht, sobald man so viel, als man für nötig hält, gesammelt hat. Wobei gilt alles dies? so fern man sie zu Markte bringt; aber, wer sie nach seinem Hause bringt, kann davon zufällig essen, bis er nach Hause gelangt
ו הַפֶּרֶד וְהַצִּמּוּקִין וְהֶחָרוּבִין, מִשֶּׁיַּעֲמִיד עֲרֵמָה. הַבְּצָלִים, מִשֶּׁיְּפַקֵּל. וְאִם אֵינוֹ מְפַקֵּל, מִשֶּׁיַּעֲמִיד עֲרֵמָה. הַתְּבוּאָה, מִשֶּׁיְּמָרֵחַ. וְאִם אֵינוֹ מְמָרֵחַ, עַד שֶׁיַּעֲמִיד עֲרֵמָה. הַקִּטְנִיּוֹת, מִשֶּׁיִּכְבֹּר. וְאִם אֵינוֹ כוֹבֵר, עַד שֶׁיְּמָרֵחַ. אַף עַל פִּי שֶׁמֵּרַח, נוֹטֵל מִן הַקֻּטָּעִים וּמִן הַצְּדָדִים וּמִמַּה שֶׁבְּתוֹךְ הַתֶּבֶן, וְאוֹכֵל:
6 Eingeschnittene, zum Trocknen bereitete Granatäpfelfrüchte, Rosinen und Johannisbrotfrüchte, sobald man sie in Haufen aufschüttet; Zwiebeln, sobald man die Nebenblätter abstreift, und wenn man dies nicht tut, sobald man sie in Haufen aufgeschüttet; Getreide, sobald man es gestrichen hat, und wenn das nicht geschieht, sobald man es in Haufen anfgeschüttet hat; Hülsenfrüchte, sobald man sie gesiebt hat, und wenn das nicht geschieht, sobald man sie gestrichen hat. Doch darf man auch nach dem Streichen von dem Abgebrochenen, von dem, was noch an der Seite liegt, und was noch mit Stroh vermengt ist, essen.
ז הַיַּיִן, מִשֶּׁיְּקַפֶּה. אַף עַל פִּי שֶׁקִּפָּה, קוֹלֵט מִן הַגַּת הָעֶלְיוֹנָה וּמִן הַצִּנּוֹר, וְשׁוֹתֶה. הַשֶּׁמֶן, מִשֶּׁיֵּרֵד לָעוּקָה. אַף עַל פִּי שֶׁיָּרַד, נוֹטֵל מִן הֶעָקָל וּמִבֵּין הַמָּמָל וּמִבֵּין הַפַּצִּים, וְנוֹתֵן לַחֲמִטָּה וְלַתַּמְחוּי, אֲבָל לֹא יִתֵּן לַקְּדֵרָה וְלַלְּפָס כְּשֶׁהֵן רוֹתְחִין. רַבִּי יְהוּדָה אוֹמֵר, לַכֹּל הוּא נוֹתֵן, חוּץ מִדָּבָר שֶׁיֶּשׁ בּוֹ חֹמֶץ וְצִיר:
7 Der Wein, sobald man abschöpft, aber auch nachdem dies geschehen ist, darf man noch aus der obern Kelter, oder aus der Rinne schöpfen und trinken. Öl, sobald es in den Ölbehälter eingelaufen ist; aber auch nachdem dies geschehen, darf man aus dem Presssack, und von dem Öl unter dem Mahlsteine, und von dem zwischen den Brettern, noch etwas nehmen und einen Fladen und eine Schüssel damit bestreichen, jedoch nicht in einen Topf oder Kessel tun, während die Speisen noch siedend heiss sind. R. Jehudah sagt: An Alles darf man es tun, nur nicht in Gefässe mit Essig oder Fischbrühe.
ח הָעִגּוּל, מִשֶּׁיַּחֲלִיקֶנּוּ. מַחֲלִיקִים בִּתְאֵנִים וּבַעֲנָבִים שֶׁל טֶבֶל. רַבִּי יְהוּדָה אוֹסֵר. הַמַּחֲלִיק בַּעֲנָבִים, לֹא הֻכְשָׁר. רַבִּי יְהוּדָה אוֹמֵר, הֻכְשָׁר. הַגְּרוֹגָרוֹת, מִשֶּׁיָּדוּשׁ. וּמְגוּרָה מִשֶּׁיְּעַגֵּל. הָיָה דָשׁ בֶּחָבִית וּמְעַגֵּל בַּמְּגוּרָה, נִשְׁבְּרָה הֶחָבִית וְנִפְתְּחָה הַמְּגוּרָה, לֹא יֹאכַל מֵהֶם עֲרָאי. רַבִּי יוֹסֵי מַתִּיר:
8 Feigenkuchen, sobald man sie geglättet hat. Glätten aber darf man sie mit Feigen- und Weinbeersaft von <span dir="rtl">טבל</span>. R. Jehudah erklärt dies für unerlaubt. Wenn man mit Weinbeersaft geglättet hat, wird es durch diese Feuchtigkeit nicht zur Unreinigkeit geeignet. R. Jehudah aber sagt: Es wird dadurch geeignet. — Trockne Feigen, sobald man sie eingestampft hat. Und ein weiter Behälter mit trocknen Feigen, sobald man sie zusammen gedrückt hat. Wenn während des Einstampfens oder des Drückens das Fass zerbricht, oder der Behälter auseinandergeht, soll man auch ein zufälliges Mahl davon nicht geniessen. R. Jose erlaubt es."