ב בְּתוּלָה, כְּתֻבָּתָהּ מָאתַיִם. וְאַלְמָנָה, מָנֶה. בְּתוּלָה אַלְמָנָה, גְּרוּשָׁה, וַחֲלוּצָה, מִן הָאֵרוּסִין, כְּתֻבָּתָן מָאתַיִם, וְיֵשׁ לָהֶן טַעֲנַת בְּתוּלִים. הַגִּיּוֹרֶת, וְהַשְּׁבוּיָה, וְהַשִּׁפְחָה שֶׁנִּפְדּוּ וְשֶׁנִּתְגַּיְּרוּ, וְשֶׁנִּשְׁתַּחְרְרוּ, פְּחוּתוֹת מִבְּנוֹת שָׁלֹשׁ שָׁנִים וְיוֹם אֶחָד, כְּתֻבָּתָן מָאתַיִם, וְיֵשׁ לָהֶן טַעֲנַת בְּתוּלִים:
2 Eine Jungfrau erhält als Ketuba 200 [Denar], eine Witwe [nur] cine Mine. Eine Jungfrau, die nach der Verlobung Witwe oder geschieden oder eine Chaluza wurde, erhält 200 Denar, und es kann gegen sie die Klage wegen der Jungfrauschaft erhoben werden. Eine Proselytin oder eine Gefangene oder eine Sklavin, die ausgelöst oder [zum Judentum] übergetreten war oder freigelassen wurde, bevor sie drei Jahre und einen Tag alt war, erhält als Ketuba zweihundert Denar, und es kann gegen sie die Klage wegen der Jungfrauschaft erhoben werden.