ט הֵעִיד רַבִּי נְחוּנְיָא בֶן גֻּדְגְּדָא עַל הַחֵרֶשֶׁת שֶׁהִשִּׂיאָהּ אָבִיהָ, שֶׁהִיא יוֹצְאָה בְגֵט. וְעַל קְטַנָּה בַת יִשְׂרָאֵל שֶׁנִּשֵּׂאת לְכֹהֵן, שֶׁהִיא אוֹכֶלֶת בַּתְּרוּמָה, וְאִם מֵתָה, בַּעְלָהּ יוֹרְשָׁהּ. וְעַל הַמָּרִישׁ הַגָּזוּל שֶׁבְּנָאוֹ בַבִּירָה, שֶׁיִּתֵּן אֶת דָּמָיו. וְעַל הַחַטָּאת הַגְּזוּלָה שֶׁלֹּא נוֹדְעָה לָרַבִּים, שֶׁהִיא מְכַפֶּרֶת, מִפְּנֵי תִקּוּן הַמִּזְבֵּחַ:
9 Es bezeugte R. Nechunja, Sohn Gudgeda’s, dass eine Taubstumme, welche der Vater verheiratet hatte, durch einen Scheidebrief geschieden werden kann; dass eine minderjährige Tochter eines Israël, die an einen Priester verheiratet worden, Theruma essen darf, und dass, wenn eine solche stirbt, ihr Mann sie beerbt; dass Jemand, der einen geraubten Balken in einen Palast eingebaut hat, [nur] dessen Wert bezahlen muss; dass endlich ein Sündopfer, das geraubt wurde, wenn dies nicht Vielen bekannt ist, als versöhnend gilt, [was man] zum Besten des Altars [verordnet hat].