Related zu Chullin 6:3
חֵרֵשׁ, שׁוֹטֶה וְקָטָן שֶׁשָּׁחֲטוּ וַאֲחֵרִים רוֹאִין אוֹתָן, חַיָּב לְכַסּוֹת. בֵּינָן לְבֵין עַצְמָם, פָּטוּר מִלְּכַסּוֹת. וְכֵן לְעִנְיַן אוֹתוֹ וְאֶת בְּנוֹ, שֶׁשָּׁחֲטוּ וַאֲחֵרִים רוֹאִין אוֹתָן, אָסוּר לִשְׁחֹט אַחֲרֵיהֶם. בֵּינָן לְבֵין עַצְמָן, רַבִּי מֵאִיר מַתִּיר לִשְׁחֹט אַחֲרֵיהֶן, וַחֲכָמִים אוֹסְרִים. וּמוֹדִים שֶׁאִם שָׁחַט, שֶׁאֵינוֹ סוֹפֵג אֶת הָאַרְבָּעִים:
Wenn eine taubstumme Person, ein Idiot oder ein Minderjähriger in Gegenwart anderer [dh qualifizierter] Personen geschlachtet hat, müssen diese das Blut bedecken, jedoch nicht, wenn die oben genannten [disqualifizierten Personen] selbst geschlachtet haben; und damit auch in Bezug auf das Gebot, ein Tier und seine Jungen [am selben Tag] nicht zu schlachten: Wenn eine dieser [nicht qualifizierten Personen] eines der Tiere in Gegenwart von [qualifizierten] Personen geschlachtet hat, kann das andere Tier nicht nach ihnen geschlachtet werden [am selben Tag]. Wenn sie eines der Tiere selbst geschlachtet hatten, erlaubt R. Meir, das andere nach ihnen [am selben Tag] zu schlachten, aber die Weisen entscheiden, dass es verboten ist; sie geben jedoch zu, "dass eine Person, die es so geschlachtet hat, nicht der Bestrafung der vierzig Streifen unterworfen ist."
Erkunde related zu Chullin 6:3. Ausführlicher Kommentar und Analyse aus klassischen jüdischen Quellen.