Nachschlagewerk zu Ketubot 9:3
הִנִּיחַ פֵּרוֹת תְּלוּשִׁין מִן הַקַּרְקַע, כָּל הַקּוֹדֵם זָכָה בָהֶן. זָכְתָה אִשָּׁה יוֹתֵר מִכְּתֻבָּתָהּ, וּבַעַל חוֹב יוֹתֵר עַל חוֹבוֹ, הַמּוֹתָר, רַבִּי טַרְפוֹן אוֹמֵר, יִנָּתְנוּ לַכּוֹשֵׁל שֶׁבָּהֶן. רַבִּי עֲקִיבָא אוֹמֵר, אֵין מְרַחֲמִין בַּדִּין, אֶלָּא יִנָּתְנוּ לַיּוֹרְשִׁים, שֶׁכֻּלָּם צְרִיכִין שְׁבוּעָה וְאֵין הַיּוֹרְשִׁים צְרִיכִין שְׁבוּעָה:
Wenn er Früchte aus dem Land gerissen hat, erwirbt jeder, der sie zuerst ergreift (um sie zu ergreifen). [Wenn die Erben die Ersten waren, erwerben sie sie; und es wird nicht aus ihren Händen genommen. Denn das Geschwätz der Waisenkinder ist nicht an den Gläubiger oder an die Kethuba gebunden. Wenn einer der anderen der Erste wäre— die Frau oder der Gläubiger —er erwirbt sie. Denn R. Tarfon ist der Ansicht, dass die Beschlagnahme nach dem Tod gültig ist.] Wenn die Frau mehr als ihre Kethuba erwarb [wenn sie zuerst kam und mehr (Früchte) ergriff als ihre Kethuba (ist wert)] oder wenn der Gläubiger [zuerst kam] und [beschlagnahmt] mehr als seine Schulden—Der Rest, sagt R. Tarfon, sollte dem "Schwächsten" gegeben werden [dem Inhaber der Tat, der die "Unterhand" hat. Und wenn sie (die Früchte) den Waisenkindern zur Hand kommen, können sie ihnen weder von der Frau noch vom Gläubiger mehr genommen werden. Und heute, wenn alle Gerichte in Israel entscheiden, dass das Waisenkind an den Gläubiger gebunden ist, wenn jemand starb und das Eigentum mit Ansprüchen eines Gläubigers und (der Kethuba einer) Frau hinterließ, wer es zuerst erwirbt, ob ein Gläubiger mit einer früheren Forderung oder ein Gläubiger mit einer späteren Forderung; denn es gibt kein Prioritätsgesetz gegenüber der Sache. Und wenn keiner von ihnen hervorkam, wird die Sache zwischen ihnen aufgeteilt, wie unten angegeben (Kapitel 10).] R. Akiva sagt: "Es gibt keine Gnade im Gericht", und es wird den Erben gegeben. Für alle ist ein Eid erforderlich, aber die Erben benötigen keinen Eid.