Mesorat%20hashas zu Eruvin 6:4
מֵאֵימָתַי נוֹתְנִין רְשׁוּת. בֵּית שַׁמַּאי אוֹמְרִים, מִבְּעוֹד יוֹם, וּבֵית הִלֵּל אוֹמְרִים, מִשֶּׁחֲשֵׁכָה. מִי שֶׁנָּתַן רְשׁוּתוֹ וְהוֹצִיא, בֵּין בְּשׁוֹגֵג בֵּין בְּמֵזִיד, הֲרֵי זֶה אוֹסֵר, דִּבְרֵי רַבִּי מֵאִיר. רַבִּי יְהוּדָה אוֹמֵר, בְּמֵזִיד אוֹסֵר, בְּשׁוֹגֵג אֵינוֹ אוֹסֵר:
Ab wann darf die Erlaubnis erteilt werden? (dh wann darf man seine Rechte im Hof abtreten?) Beth Shammai sagt: Solange es noch Tag ist. [Denn sie sind der Meinung, dass die Abtretung von Rechten eine Übertragung des Eigentums darstellt, die am Schabbat verboten ist.] Beth Hillel sagt: (Auch) wenn es dunkel wird. [Sie sind der Ansicht, dass die Abtretung von Rechten keine Übertragung des Eigentums darstellt, sondern die Übergabe der Domäne, die am Schabbat zulässig ist. In der Baraitha wird erklärt, dass "Da es für einen Teil des Schabbats verboten ist, ist es für alles verboten" in allen Fällen außer in Bezug auf die Abtretung der Domäne gilt.] Wenn man seine Rechte abgetreten und (Gefäße) herausgenommen hat, [ zurückziehen und die Domain nutzen, die er abgetreten hatte], ob unbeabsichtigt oder absichtlich, verbietet er (die Domain an die anderen). Dies sind die Worte von R. Meir, [der "unbeabsichtigt" aus "absichtlichen Gründen" verbietet. Die Halacha stimmt nicht mit R. Meir überein.] R. Yehudah sagt: Wenn er dies absichtlich tut, verbietet er es; ungewollt verbietet er es nicht.
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