Mischna
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Chasidut zu Parah 1:4

חַטֹּאת הַצִּבּוּר וְעוֹלוֹתֵיהֶן, חַטַּאת הַיָּחִיד וַאֲשַׁם נָזִיר וַאֲשַׁם מְצֹרָע, כְּשֵׁרִין מִיּוֹם שְׁלשִׁים וָהָלְאָה, וְאַף בְּיוֹם שְׁלשִׁים. וְאִם הִקְרִיבוּם בְּיוֹם שְׁמִינִי, כְּשֵׁרִים. נְדָרִים וּנְדָבוֹת, הַבְּכוֹר וְהַמַּעֲשֵׂר וְהַפֶּסַח, כְּשֵׁרִים מִיּוֹם הַשְּׁמִינִי וָהָלְאָה, וְאַף בַּיּוֹם הַשְּׁמִינִי:

Kommunale Sündopfer und Erhebungsopfer, individuelle Sündopfer, das Schuldopfer eines Naziriten und das Schuldopfer einer Metzorah [eine, die an einer Hautkrankheit leidet], gelten ab dreißig Tagen [seit der Geburt des Tieres] und danach und sogar am dreißigsten Tag. Wenn sie am achten Tag mitgebracht wurden, sind sie gültig. Gelobte und freiwillige Opfergaben, das erstgeborene Tier, der Zehnte und das Passahopfer gelten ab dem achten Tag und sogar ab dem achten Tag.

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