Sheviit 6

Kapitel 6

א שָׁלֹשׁ אֲרָצוֹת לַשְּׁבִיעִית. כָּל שֶׁהֶחֱזִיקוּ עוֹלֵי בָבֶל, מֵאֶרֶץ יִשְׂרָאֵל וְעַד כְּזִיב, לֹא נֶאֱכָל וְלֹא נֶעֱבָד. וְכָל שֶׁהֶחֱזִיקוּ עוֹלֵי מִצְרַיִם, מִכְּזִיב וְעַד הַנָּהָר וְעַד אֲמָנָה, נֶאֱכָל, אֲבָל לֹא נֶעֱבָד. מִן הַנָּהָר וּמֵאֲמָנָה וְלִפְנִים, נֶאֱכָל וְנֶעֱבָד:
1 Dreierlei Länder sind zu unterscheiden in Betreff des <span dir="rtl">שביעית</span>-Gesetzes. In dem Strich, den die aus Babylon Gekommenen vom Lande Israel bis <span dir="rtl">כזיב</span> hin in Besitz nahmen, darf weder die Frucht des siebenten Jahres genossen, noch das Land bestellt werden; in dem Teil, den die aus Ägypten Gekommenen ehemals auch inne hatten, von <span dir="rtl">כזיב</span> bis an den Fluss und bis an’s Gebirge <span dir="rtl">אמנה</span>, darf die Frucht genossen, das Land aber nicht bestellt werden. Von dem Fluss und <span dir="rtl">אמנה</span> landeinwärts, darf man die Früchte geniessen und das Feld bestellen.
ב עוֹשִׂין בְּתָלוּשׁ בְּסוּרְיָא, אֲבָל לֹא בִמְחֻבָּר. דָּשִׁים וְזוֹרִין וְדוֹרְכִין וּמְעַמְּרִין, אֲבָל לֹא קוֹצְרִין וְלֹא בוֹצְרִין וְלֹא מוֹסְקִים. כְּלָל אָמַר רַבִּי עֲקִיבָא, כָּל שֶׁכַּיּוֹצֵא בוֹ מֻתָּר בְּאֶרֶץ יִשְׂרָאֵל, עוֹשִׂין אוֹתוֹ בְּסוּרְיָא:
2 In Syrien darf man, an bereits abgepflückten Früchten mitarbeiten, aber nicht an den noch am Boden haftenden, also man darf dreschen, worfeln, keltern, Garben binden, aber nicht schneiden, Weinlese halten, Oliven schütteln. Eine Regel lehrte R. Akiba: Alles, was in gleicher Weise im Lande Israel selbst (nach der Tora) erlaubt ist, darf man in Syrien unbedingt tun.
ג בְּצָלִים שֶׁיָּרְדוּ עֲלֵיהֶם גְּשָׁמִים וְצִמֵּחוּ, אִם הָיוּ הֶעָלִין שֶׁלָּהֶם שְׁחוֹרִין, אֲסוּרִין. הוֹרִיקוּ, הֲרֵי אֵלּוּ מֻתָּרִין. רַבִּי חֲנִינָא בֶן אַנְטִיגְנוֹס אוֹמֵר, אִם יְכוֹלִין לְהִתָּלֵשׁ בֶּעָלִין שֶׁלָּהֶן, אֲסוּרִין. וּכְנֶגֶד כֵּן, מוֹצָאֵי שְׁבִיעִית, מֻתָּרִין:
3 Von stehen gebliebenen Zwiebeln, auf welche Regen gefallen und die danach gewachsen sind, dürfen, wenn die Blätter schwarz geworden sind, diese nicht genossen werden, sind sie aber gelb, so darf man sie geniessen. R. Chanina ben Antignos sagt: Wenn man sie an den Blättern ausziehen kann, so sind sie unerlaubt, und dem entsprechend sind sie beim Ausgange des siebenten erlaubt.
ד מֵאֵימָתַי מֻתָּר אָדָם לִקַּח יָרָק בְּמוֹצָאֵי שְׁבִיעִית, מִשֶּׁיַּעֲשֶׂה כַיּוֹצֵא בוֹ. עָשָׁה הַבַּכִּיר, הֻתַּר הָאָפִיל. רַבִּי הִתִּיר לִקַּח יָרָק בְּמוֹצָאֵי שְׁבִיעִית מִיָּד:
4 Von welcher Zeit ab darf man Kohlkräuter am Ausgange des siebenten Jahres kaufen? Sobald eben so grosse neue gewachsen sein können. Sobald die frühzeitigen gewachsen sind, ist es erlaubt, spätzeitige zu kaufen. Rabbi hat erlaubt sogleich Kohlkräuter zu kaufen.
ה אֵין מוֹצִיאִין שֶׁמֶן שְׂרֵפָה וּפֵרוֹת שְׁבִיעִית מֵהָאָרֶץ לְחוּץ לָאָרֶץ. אָמַר רַבִּי שִׁמְעוֹן, שָׁמַעְתִּי בְפֵרוּשׁ, שֶׁמּוֹצִיאִין לְסוּרְיָא וְאֵין מוֹצִיאִין לְחוּץ לָאָרֶץ:
5 Öl, das verbrannt werden muss und Früchte des siebenten Jahres, darf man nicht aus dem Lande nach ausserhalb ausführen. Rabbi Simeon Sagt: Ich habe ausdrücklich gehört, man dürfe sie nach Syrien, aber nicht nach dem eigentlichen Auslande ausführen.
ו אֵין מְבִיאִין תְּרוּמָה מֵחוּצָה לָאָרֶץ לָאָרֶץ. אָמַר רַבִּי שִׁמְעוֹן, שָׁמַעְתִּי בְּפֵרוּשׁ, שֶׁמְּבִיאִין מִסּוּרְיָא וְאֵין מְבִיאִין מִחוּצָה לָאָרֶץ:
6 Man darf keine <span dir="rtl">תרומה</span> vom Auslande in’s Land einführen, R. Simeon sagt: Ich habe ausdrücklich gehört, man dürfe sie von Syrien einführen, aber nicht vom eigentlichen Auslande.