ג בְּצָלִים שֶׁיָּרְדוּ עֲלֵיהֶם גְּשָׁמִים וְצִמֵּחוּ, אִם הָיוּ הֶעָלִין שֶׁלָּהֶם שְׁחוֹרִין, אֲסוּרִין. הוֹרִיקוּ, הֲרֵי אֵלּוּ מֻתָּרִין. רַבִּי חֲנִינָא בֶן אַנְטִיגְנוֹס אוֹמֵר, אִם יְכוֹלִין לְהִתָּלֵשׁ בֶּעָלִין שֶׁלָּהֶן, אֲסוּרִין. וּכְנֶגֶד כֵּן, מוֹצָאֵי שְׁבִיעִית, מֻתָּרִין:
3 Von stehen gebliebenen Zwiebeln, auf welche Regen gefallen und die danach gewachsen sind, dürfen, wenn die Blätter schwarz geworden sind, diese nicht genossen werden, sind sie aber gelb, so darf man sie geniessen. R. Chanina ben Antignos sagt: Wenn man sie an den Blättern ausziehen kann, so sind sie unerlaubt, und dem entsprechend sind sie beim Ausgange des siebenten erlaubt.