א שְׁמֹנָה שְׁרָצִים הָאֲמוּרִים בַּתּוֹרָה, הַצָּדָן וְהַחוֹבֵל בָּהֶן, חַיָּב. וּשְׁאָר שְׁקָצִים וּרְמָשִׂים, הַחוֹבֵל בָּהֶן פָּטוּר, הַצָּדָן לְצֹרֶךְ, חַיָּב, שֶׁלֹּא לְצֹרֶךְ, פָּטוּר. חַיָּה וְעוֹף שֶׁבִּרְשׁוּתוֹ, הַצָּדָן פָּטוּר, וְהַחוֹבֵל בָּהֶן חַיָּב:
1 Wer eine von den acht Gewürmarten, die im Gesetze genannt sind, am Schabbat einfängt oder verwundet, ist schuldig,; wer eines Von anderen, als ekelhaft bezeichneten oder kriechenden Tieren, verwundet ist frei, wer sie zu einem Gebrauche fängt, schuldig; wer es ohne solche Absicht tat, frei. Wer Tiere, und Geflügel, die er schon in seinem Bereiche hat, erjagt, ist frei, wer sie verwundet, schuldig.