Shabbat 10

Kapitel 10

א בְּשַׁבָּת, חַיָּב בְּכָל שֶׁהוּא. וְכָל אָדָם אֵין חַיָּב עָלָיו אֶלָּא כְשִׁעוּרוֹ. חָזַר וְהִכְנִיסוֹ, אֵינוֹ חַיָּב עָלָיו אֶלָּא כְשִׁעוּרוֹ:
1 Wer etwas anfbewahrt hatte zur Saat, oder als Probe, oder als Heilmittel, und davon am Schabbat hinausträgt, ist schuldig, sei es noch so wenig; jeder Andere aber ist nur schuldig, wenn es das bestimmte Maass hat. Wenn Jemand es wieder hineinbringt, ist er ebenfalls nur schuldig, wenn es das Maass hat.
ב הַמּוֹצִיא אֳכָלִין וּנְתָנָן עַל הָאַסְקֻפָּה, בֵּין שֶׁחָזַר וְהוֹצִיאָן בֵּין שֶׁהוֹצִיאָן אַחֵר, פָּטוּר, מִפְּנֵי שֶׁלֹּא עָשָׂה מְלַאכְתּוֹ בְּבַת אֶחָת. קֻפָּה שֶׁהִיא מְלֵאָה פֵרוֹת וּנְתָנָהּ עַל הָאַסְקֻפָּה הַחִיצוֹנָה, אַף עַל פִּי שֶׁרֹב הַפֵּרוֹת מִבַּחוּץ, פָּטוּר, עַד שֶׁיּוֹצִיא אֶת כָּל הַקֻּפָּה:
2 Wenn Jemand im Begriff, Esswaaren hinauszutragen, dieselben auf die Schwelle niedersetzt, mag er selbst sie nachher völlig hinausgebracht haben, oder ein Anderer, so ist derselbe frei, weil er die Tat nicht mit einem Male verrichtet hat. Ebenso, wenn er einen Korb voll Früchten auf die äussere Schwelle niedersetzt, ist er, obgleich die meisten Früchte sich nach aussen befinden, frei, so lange er nicht den ganzen Korb hinausgetragen hat.
ג הַמּוֹצִיא בֵּין בִּימִינוֹ בֵּין בִּשְׂמֹאלוֹ, בְּתוֹךְ חֵיקוֹ אוֹ עַל כְּתֵפוֹ, חַיָּב, שֶׁכֵּן מַשָּׂא בְנֵי קְהָת. כִּלְאַחַר יָדוֹ, בְּרַגְלוֹ, בְּפִיו וּבְמַרְפְּקוֹ, בְּאָזְנוֹ וּבִשְׂעָרוֹ, וּבְפֻנְדָּתוֹ וּפִיהָ לְמַטָּה, בֵּין פֻּנְדָּתוֹ לַחֲלוּקוֹ, וּבִשְׂפַת חֲלוּקוֹ, בְּמִנְעָלוֹ, בְּסַנְדָּלוֹ, פָּטוּר, שֶׁלֹּא הוֹצִיא כְּדֶרֶךְ הַמּוֹצִיאִין:
3 Wer etwas hinausträgt in der rechten oder linken Hand, oder im Busen, oder auf der Schulter, ist schuldig. Letzteres nämlich war die Art, wie die Söhne Kehath trugen. Wer aber auf der Rückseite der Hand trägt, oder mit dem Fusse, mit dem Munde, mit dem Ellenbogen, am Ohre, am Haar, am Gürtelbeutel mit der Öffnung nach unten, zwischen dem Gürtel und dem Hemde, am Saume des Hemdes, am Schuh, an der Sandale, ist frei, weil er es nicht auf gewöhnliche Weise trägt.
ד הַמִּתְכַּוֵּן לְהוֹצִיא לְפָנָיו וּבָא לוֹ לְאַחֲרָיו, פָּטוּר, לְאַחֲרָיו וּבָא לוֹ לְפָנָיו, חַיָּב. בֶּאֱמֶת אָמְרוּ, הָאִשָּׁה הַחוֹגֶרֶת בְּסִינָר בֵּין מִלְּפָנֶיהָ וּבֵין מִלְּאַחֲרֶיהָ חַיֶּבֶת, שֶׁכֵּן רָאוּי לִהְיוֹת חוֹזֵר. רַבִּי יְהוּדָה אוֹמֵר, אַף מְקַבְּלֵי פִתְקִין:
4 Wenn Jemand beabsichtigt, etwas vorn zu tragen, und es schiebt sich nach dem Rücken, ist er frei; wenn er beabsichtigt, es auf dem Rücken zu tragen und es schiebt sich nach vorn, ist er schuldig. Festgestellt hat man als Gesetz, dass eine Frau, welche einen Gurt umbindet, sie mag darin vorn oder hinten etwas tragen, schuldig ist; weil er sich gewöhnlich herumdreht. R. Jehudah sagt: Auch die Brief-Boten.
ה הַמּוֹצִיא כִכָּר לִרְשׁוּת הָרַבִּים, חַיָּב. הוֹצִיאוּהוּ שְׁנַיִם, פְּטוּרִין. לֹא יָכֹל אֶחָד לְהוֹצִיאוֹ וְהוֹצִיאוּהוּ שְׁנַיִם, חַיָּבִים. וְרַבִּי שִׁמְעוֹן פּוֹטֵר. הַמּוֹצִיא אֳכָלִין פָּחוֹת מִכַּשִּׁעוּר בִּכְלִי, פָּטוּר אַף עַל הַכְּלִי, שֶׁהַכְּלִי טְפֵלָה לוֹ. אֶת הַחַי בַּמִּטָּה, פָּטוּר אַף עַל הַמִּטָּה, שֶׁהַמִּטָּה טְפֵלָה לוֹ. אֶת הַמֵּת בַּמִּטָּה, חַיָּב. וְכֵן כַּזַּיִת מִן הַמֵּת וְכַזַּיִת מִן הַנְּבֵלָה וְכָעֲדָשָׁה מִן הַשֶּׁרֶץ, חַיָּב. וְרַבִּי שִׁמְעוֹן פּוֹטֵר:
5 Wer ein grosses Brot auf einen öffentlichen Ort hinträgt, ist schuldig. Haben es zwei zugleich getragen, so sind sie frei. Konnte Einer es nicht hinaustragen und es taten es Zwei, sind sie schuldig. R. Simeon spricht sie frei. Wenn Jemand Esswaaren unter dem bestimmten Maass in einem Gefässe austrägt, ist er auch wegen des Gefässes frei, denn dieses ist Nebensache zu jenen. Trug er einen lebendigen Menschen auf einer Trage, so ist er auch wegen der Trage frei, weil diese Nebensache zu jenem ist. Trug er einen Todten auf der Bahre, so ist er schuldig, so auch bei Etwas vom Todten, das wie eine Olive gross ist; von einem Aase, wie eine Olive gross, und vom Kriechtiere, wie eine Linse gross. R. Simeon spricht ihn frei.
ו הַנּוֹטֵל צִפָּרְנָיו זוֹ בָזוֹ, אוֹ בְשִׁנָּיו, וְכֵן שְׂעָרוֹ, וְכֵן שְׂפָמוֹ, וְכֵן זְקָנוֹ, וְכֵן הַגּוֹדֶלֶת, וְכֵן הַכּוֹחֶלֶת, וְכֵן הַפּוֹקֶסֶת, רַבִּי אֱלִיעֶזֶר מְחַיֵּב, וַחֲכָמִים אוֹסְרִין מִשּׁוּם שְׁבוּת. הַתּוֹלֵשׁ מֵעָצִיץ נָקוּב, חַיָּב, וְשֶׁאֵינוֹ נָקוּב, פָּטוּר. וְרַבִּי שִׁמְעוֹן פּוֹטֵר בָּזֶה וּבָזֶה:
6 Wer sich die Nägel abnimmt, entweder einen mittelst des andern, oder mittelst der Zähne; ebenso wer sich sein Haupthaar auszieht, oder das Haar vom Lippenbart oder vom Barte; so auch eine Frau, die sich das Haar flicht, die Augenbraunen schminkt, die Scheitelhaare Teilt ist nach R. Elieser schuldig. Die Weisen erklären es nur der (rabbinisch) Schabbatruhe wegen für unerlaubt. Wer etwas aus einem durchlöcherten Blumentopfe abpflückt, ist schuldig; ans einem nicht durchlöcherten, ist frei. R. Simeon spricht denselben in beiden Fällen frei.