Ketubot 11

Kapitel 11

א אַלְמָנָה נִזּוֹנֶת מִנִּכְסֵי יְתוֹמִים, מַעֲשֵׂה יָדֶיהָ שֶׁלָּהֶן, וְאֵין חַיָּבִין בִּקְבוּרָתָהּ. יוֹרְשֶׁיהָ, יוֹרְשֵׁי כְתֻבָּתָהּ, חַיָּבִין בִּקְבוּרָתָהּ:
1 Die Witwe wird aus dem Vermögen der Waisen unterhalten; der Ertrag ihrer Händearbeit gehört ihnen, und sie sind nicht verpflichtet sie beerdigen zu lassen. Ihre Erben und zwar diejenigen, die ihre Ketuba erben, sind verpflichtet sie beerdigen zu lassen.
ב אַלְמָנָה, בֵּין מִן הָאֵרוּסִין בֵּין מִן הַנִּשּׂוּאִין, מוֹכֶרֶת שֶׁלֹּא בְּבֵית דִּין. רַבִּי שִׁמְעוֹן אוֹמֵר, מִן הַנִּשּׂוּאִין, מוֹכֶרֶת שֶׁלֹּא בְּבֵית דִּין. מִן הָאֵרוּסִין, לֹא תִמְכֹּר אֶלָּא בְּבֵית דִּין, מִפְּנֵי שֶׁאֵין לָהּ מְזוֹנוֹת, וְכָל שֶׁאֵין לָהּ מְזוֹנוֹת, לֹא תִמְכֹּר אֶלָּא בְּבֵית דִּין:
2 Eine Person, die nach der Verlobung oder nach der Heimführung Witwe geworden, darf auch ohne Zuziehung eines Gerichtes verkaufen. R. Simon aber sagt: [ist sie] nach der Heimführung [verwitwet], so darf sie ohne Zuziehung eines Gerichtes verkaufen; [ist sie jedoch bereits] nach der Verlobung [verwitwet], so darf sie nur in Gegenwart eines Gerichtes verkaufen, da sie keinen Anspruch auf Unterhalt hat, und jede Frau, die keinen Anspruch auf Unterhalt hat, darf nur in Gegenwart eines Gerichtes verkaufen.
ג מָכְרָה כְתֻבָּתָהּ אוֹ מִקְצָתָהּ, מִשְׁכְּנָה כְתֻבָּתָהּ אוֹ מִקְצָתָהּ, נָתְנָה כְתֻבָּתָהּ לְאַחֵר אוֹ מִקְצָתָהּ, לֹא תִמְכֹּר אֶת הַשְּׁאָר אֶלָּא בְּבֵית דִּין. וַחֲכָמִים אוֹמְרִים, מוֹכֶרֶת הִיא אֲפִלּוּ אַרְבָּעָה וַחֲמִשָּׁה פְעָמִים, וּמוֹכֶרֶת לִמְזוֹנוֹת שֶׁלֹּא בְּבֵית דִּין, וְכוֹתֶבֶת, לִמְזוֹנוֹת מָכָרְתִּי. וּגְרוּשָׁה לֹא תִמְכֹּר אֶלָּא בְּבֵית דִּין:
3 Wenn sie (die Witwe) ihre [ganze] Ketuba oder einen Teil davon verkauft, wenn sie ihre Ketuba oder einen Teil davon verpfändet, wenn sie ihre Ketuba oder einen Teil davon einem Andren schenkt, so darf sie den Rest nur in Gegenwart eines Gerichtes verkaufen. Die Weisen aber sagen: sie darf selbst vier- bis fünfmal verkaufen und [gleichwohl] zum Zwecke ihre Unterhalts ohne Zuziehung eines Gerichtes verkaufen, indem sie einschreibt: „zum Zwecke des Unterhalts habe ich verkauft.“ Eine Geschiedene darf nur in Gegenwart eines Gerichtes verkaufen.
ד אַלְמָנָה שֶׁהָיְתָה כְתֻבָּתָהּ מָאתַיִם וּמָכְרָה שָׁוֶה מָנֶה בְמָאתַיִם אוֹ שָׁוֶה מָאתַיִם בְּמָנֶה, נִתְקַבְּלָה כְתֻבָּתָהּ. הָיְתָה כְתֻבָּתָהּ מָנֶה וּמָכְרָה שָׁוֶה מָנֶה וְדִינָר בְּמָנֶה, מִכְרָהּ בָּטֵל. אֲפִלּוּ הִיא אוֹמֶרֶת אַחֲזִיר אֶת הַדִּינָר לַיּוֹרְשִׁין, מִכְרָהּ בָּטֵל. רַבָּן שִׁמְעוֹן בֶּן גַּמְלִיאֵל אוֹמֵר, לְעוֹלָם מִכְרָהּ קַיָּם עַד שֶׁתְּהֵא שָׁם כְּדֵי שֶׁתְּשַׁיֵּר בְּשָׂדֶה בַּת תִּשְׁעָה קַבִּים, וּבְגִנָּה בַּת חֲצִי קַב, וּכְדִבְרֵי רַבִּי עֲקִיבָא בֵּית רֹבַע. הָיְתָה כְתֻבָּתָהּ אַרְבַּע מֵאוֹת זוּז, וּמָכְרָה לָזֶה בְמָנֶה וְלָזֶה בְמָנֶה וְלָאַחֲרוֹן יָפֶה מָנֶה וְדִינָר בְּמָנֶה, שֶׁל אַחֲרוֹן בָּטֵל וְשֶׁל כֻּלָּן מִכְרָן קַיָּם:
4 Wenn eine Witwe, deren Ketuba 200 [Denar] beträgt, etwas, das nur eine Mine wert ist, für 200 Denar, oder etwas, das 200 Denar wert ist, für eine Mine verkauft, so hat sie ihre Ketuba [hiermit] erhalten. Wenn ihre Ketuba nur eine Mine beträgt und sie etwas, das eine Mine und einen Denar wert ist, für eine Mine verkauft, so ist ihr Verkauf nichtig; selbst wenn sie erklärt: „ich werde den Denar den Erben zurückgeben,“ ist ihr Verkauf dennoch nichtig. Rabban Simon, Sohn Gamliels, sagt: ihr Verkauf ist giltig, es sei denn, dass dort so viel war, dass sie bei einem Felde ein Stück von neun Kab [Aussaat] oder bei einem Garten ein Stück von einem halben Kab [Aussaat] und nach den Worten des R. Akiba ein Stück von einem Viertel [Kab Aussaat] übrig gelassen hätte. Wenn ihre Ketuba 400 Sus beträgt und sie dem einen für eine Mine und dem andren auch für eine Mine, dem letzten jedoch etwas, das eine Mine und einen Denar wert ist, für eine Mine verkauft, so ist der Verkauf an den letzten nichtig, der an alle Andren aber giltig.
ה שׁוּם הַדַּיָּנִין שֶׁפִּחֲתוּ שְׁתוּת אוֹ הוֹסִיפוּ שְׁתוּת, מִכְרָן בָּטֵל. רַבָּן שִׁמְעוֹן בֶּן גַּמְלִיאֵל אוֹמֵר, מִכְרָן קַיָּם. אִם כֵּן מַה כֹּחַ בֵּית דִּין יָפֶה. אֲבָל אִם עָשׂוּ אִגֶּרֶת בִּקֹּרֶת, אֲפִלּוּ מָכְרוּ שָׁוֶה מָנֶה בְּמָאתַיִם, אוֹ שָׁוֶה מָאתַיִם בְּמָנֶה, מִכְרָן קַיָּם:
5 Wenn die Richter bei ihrer Abschätzung [den Wert] um ein Sechstel zu wenig oder um ein Sechstel zu hoch ansetzen, so ist ihr Verkauf nichtig. Rabban Simon, Sohn Gamliels, sagt: ihr Verkauf ist giltig; worin hätte sonst das Gericht einen Vorzug? Wenn sie aber eine Prüfungs-Urkunde ausgestellt haben, so ist, selbst wenn sie etwas, das nur eine Mine wert war, für 200 Denar, oder etwas, das 200 Denar wert war, für nur eine Mine verkauft haben, ihr Verkauf giltig.
ו הַמְמָאֶנֶת, הַשְּׁנִיָּה, וְהָאַיְלוֹנִית, אֵין לָהֶם כְּתֻבָּה וְלֹא פֵרוֹת, וְלֹא מְזוֹנוֹת, וְלֹא בְלָאוֹת. וְאִם מִתְּחִלָּה נְשָׂאָהּ לְשֵׁם אַיְלוֹנִית, יֶשׁ לָהּ כְּתֻבָּה. אַלְמָנָה לְכֹהֵן גָּדוֹל, גְּרוּשָׁה וַחֲלוּצָה לְכֹהֵן הֶדְיוֹט, מַמְזֶרֶת וּנְתִינָה לְיִשְׂרָאֵל, בַּת יִשְׂרָאֵל לְנָתִין וּלְמַמְזֵר, יֶשׁ לָהֶן כְּתֻבָּה:
6 Eine Frau, die die Weigerung erklärt, eine Frau, die mit ihrem Manne im zweiten Grade verwandt ist und eine Unfruchtbare haben weder Anspruch auf die Ketuba, noch auf die Früchte, noch auf Verpflegung, noch auf [Ersatz für] die Abnutzung. Hat er sie jedoch von vornherein als Unfruchtbare geheiratet, so hat sie Anspruch auf die Ketuba. Eine Witwe, die einen Hohenpriester, eine Geschiedene oder eine Chaluza, die einen gemeinen Priester, ein weiblicher Bastard oder eine Nethina, die einen Israeliten geheiratet, sowie die Tochter eines Israeliten, die einen Nathin oder einen Bastard geheiratet, haben Anspruch auf die Ketuba.