ט אֵלּוּ דְבָרִים שֶׁאֵין לָהֶם אוֹנָאָה. הָעֲבָדִים, וְהַשְּׁטָרוֹת, וְהַקַּרְקָעוֹת, וְהַהֶקְדֵּשׁוֹת. אֵין לָהֶן לֹא תַשְׁלוּמֵי כֶפֶל וְלֹא תַשְׁלוּמֵי אַרְבָּעָה וַחֲמִשָּׁה, שׁוֹמֵר חִנָּם אֵינוֹ נִשְׁבָּע, וְנוֹשֵׂא שָׂכָר אֵינוֹ מְשַׁלֵּם. רַבִּי שִׁמְעוֹן אוֹמֵר, קָדָשִׁים שֶׁהוּא חַיָּב בְּאַחֲרָיוּתָן, יֵשׁ לָהֶן אוֹנָאָה, וְשֶׁאֵינוֹ חַיָּב בְּאַחֲרָיוּתָן, אֵין לָהֶן אוֹנָאָה. רַבִּי יְהוּדָה אוֹמֵר, אַף הַמּוֹכֵר סֵפֶר תּוֹרָה, בְּהֵמָה וּמַרְגָּלִית, אֵין לָהֶם אוֹנָאָה. אָמְרוּ לוֹ, לֹא אָמְרוּ אֶלָּא אֶת אֵלּוּ:
9 Bei folgenden Dingen ist das Ona’ah-Recht nicht gültig: Bei Sklaven, Schuldscheinen, Grundstücken und geheiligten Dingen. Bei diesen findet kein Doppel-Ersatz und nicht Ersatz des Vier- oder Fünffachen statt. Der unbezahlte Hüter braucht ihretwegen nicht zu schwören und der Lohn-Hüter braucht nicht zu bezahlen. R. Simon sagt: Bei geheiligten Dingen, für welche der Eigentümer zu haften verpflichtet ist, gilt das Ona’ah-Recht, bei solchen aber, für welche jener nicht haften muss, ist das Ona’ah-Recht nicht gültig. R. Jehuda sagt: Auch wenn jemand eine Gesetzrolle, Vieh oder Perlen verkauft, so ist dabei das Ona’ah-Recht nicht gültig. Da sagten sie zu ihm: Man hat es nur bei jenen (Dingen) gelehrt.