Bava Kamma 7

Kapitel 7

א מְרֻבָּה מִדַּת תַּשְׁלוּמֵי כֶפֶל מִמִּדַּת תַּשְׁלוּמֵי אַרְבָּעָה וַחֲמִשָּׁה, שֶׁמִּדַּת תַּשְׁלוּמֵי כֶפֶל נוֹהֶגֶת בֵּין בְּדָבָר שֶׁיֶּשׁ בּוֹ רוּחַ חַיִּים וּבֵין בְּדָבָר שֶׁאֵין בּוֹ רוּחַ חַיִּים, וּמִדַּת תַּשְׁלוּמֵי אַרְבָּעָה וַחֲמִשָּׁה אֵינָהּ נוֹהֶגֶת אֶלָּא בְּשׁוֹר וָשֶׂה בִּלְבַד, שֶׁנֶּאֱמַר (שמות כא) כִּי יִגְנֹב אִישׁ שׁוֹר אוֹ שֶׂה וּטְבָחוֹ אוֹ מְכָרוֹ וְגוֹ'. אֵין הַגּוֹנֵב אַחַר הַגַּנָּב מְשַׁלֵּם תַּשְׁלוּמֵי כֶפֶל, וְלֹא הַטּוֹבֵחַ וְלֹא הַמּוֹכֵר אַחַר הַגַּנָּב מְשַׁלֵּם תַּשְׁלוּמֵי אַרְבָּעָה וַחֲמִשָּׁה:
1 Mehr Anwendung findet die Norm des Doppel-Ersatzes, als die Norm des Ersatzes vom Vier oder Fünffachen, denn die Norm des Doppel-Ersatzes gilt sowohl bei einem Ding, in dem ein Lebensgeist ist, als bei einem Dinge, in dem kein Lebensgeist ist; dagegen gilt die Norm vom Ersatz des Vier- oder Fünffachen nur bei Rind und Schaf allein, denn es heisst (Exod. 21, 37): Wenn Jemand stiehlt ein Rind oder ein Schaf und es schlachtet oder verkauft u. s. w. Wer (die gestohlene Sache) vom Diebe stiehlt, leistet nicht Doppel-Ersatz, und wer dieses Gestohlene dann schlachtet oder verkauft, zahlt nicht das Vier- oder Fünffache.
ב גָּנַב עַל פִּי שְׁנַיִם, וְטָבַח וּמָכַר עַל פִּיהֶם אוֹ עַל פִּי שְׁנַיִם אֲחֵרִים, מְשַׁלֵּם תַּשְׁלוּמֵי אַרְבָּעָה וַחֲמִשָּׁה. גָּנַב וּמָכַר בְּשַׁבָּת, גָּנַב וּמָכַר לַעֲבוֹדָה זָרָה, גָּנַב וְטָבַח בְּיוֹם הַכִּפּוּרִים, גָּנַב מִשֶּׁל אָבִיו וְטָבַח וּמָכַר וְאַחַר כָּךְ מֵת אָבִיו, גָּנַב וְטָבַח וְאַחַר כָּךְ הִקְדִּישׁ, מְשַׁלֵּם תַּשְׁלוּמֵי אַרְבָּעָה וַחֲמִשָּׁה. גָּנַב וְטָבַח לִרְפוּאָה אוֹ לִכְלָבִים, הַשּׁוֹחֵט וְנִמְצָא טְרֵפָה, הַשּׁוֹחֵט חֻלִּין בָּעֲזָרָה, מְשַׁלֵּם תַּשְׁלוּמֵי אַרְבָּעָה וַחֲמִשָּׁה. רַבִּי שִׁמְעוֹן פּוֹטֵר בִּשְׁנֵי אֵלּוּ:
2 Hat einer nach Aussage zweier Zeugen gestohlen und nach Aussage derselben oder anderer zweier Zeugen geschlachtet oder verkauft, so zahlt er das Vier- oder Fünffache. Hat jemand gestohlen und am Schabbat verkauft; hat er gestohlen und zum Götzendienste verkauft; hat er gestohlen und am Versöhnungstage geschlachtet; hat er von seinem Vater gestohlen, dann geschlachtet oder verkauft, und nachher ist der Vater gestorben; hat er gestohlen und geschlachtet und nachher es geheiligt: so zahlt er (in allen diesen Fällen) das Vier- oder Fünffache. Hat er gestohlen und geschlachtet, um es als Heilmittel oder für die Hunde zu gebrauchen; hat er geschlachtet und es wurde Trefa gefunden, oder hat er profane Tiere im Tempel-Vorhofe geschlachtet: so zahlt er (in allen diesen Fällen) das Vier- oder Fünffache. R. Simon spricht frei in den beiden letzten Fällen.
ג גָּנַב עַל פִּי שְׁנַיִם וְטָבַח וּמָכַר עַל פִּיהֶם, וְנִמְצְאוּ זוֹמְמִין, מְשַׁלְּמִין הַכֹּל. גָּנַב עַל פִּי שְׁנַיִם וְטָבַח וּמָכַר עַל פִּי שְׁנַיִם אֲחֵרִים, אֵלּוּ וְאֵלּוּ נִמְצְאוּ זוֹמְמִין, הָרִאשׁוֹנִים מְשַׁלְּמִים תַּשְׁלוּמֵי כֶפֶל, וְהָאַחֲרוֹנִים מְשַׁלְּמִין תַּשְׁלוּמֵי שְׁלֹשָׁה. נִמְצְאוּ אַחֲרוֹנִים זוֹמְמִין, הוּא מְשַׁלֵּם תַּשְׁלוּמֵי כֶפֶל, וְהֵן מְשַׁלְּמִין תַּשְׁלוּמֵי שְׁלֹשָׁה. אֶחָד מִן הָאַחֲרוֹנִים זוֹמֵם, בָּטְלָה עֵדוּת שְׁנִיָּה. אֶחָד מִן הָרִאשׁוֹנִים זוֹמֵם, בָּטְלָה כָּל הָעֵדוּת, שֶׁאִם אֵין גְּנֵיבָה אֵין טְבִיחָה וְאֵין מְכִירָה:
3 Sagen zwei Zeugen aus, dass jemand gestohlen, und dieselben sagen auch aus, dass er geschlachtet oder verkauft hat, die Zeugen werden aber als falsch befunden, so müssen diese Alles bezahlen. Sagen zwei Zeugen aus, dass jemand gestohlen, und andere zwei sagen, dass er geschlachtet oder verkauft hat, diese und jene werden aber als falsch befunden, so bezahlen die ersten Zeugen das Zweifache und die letzten das Dreifache. Werden die letzten (allein) als falsch befunden, so bezahlt der Dieb das Zweifache, und sie bezahlen das Dreifache. Wird Einer von den letzten als falsch befunden, so ist das zweite Zeugnis nichtig; wird Einer von den ersten als falsch befunden, so ist das ganze Zeugnis nichtig, denn fand kein Diebstahl statt, so kann (das Gestohlene) nicht geschlachtet oder verkauft worden sein.
ד גָּנַב עַל פִּי שְׁנַיִם, וְטָבַח וּמָכַר עַל פִּי עֵד אֶחָד, אוֹ עַל פִּי עַצְמוֹ, מְשַׁלֵּם תַּשְׁלוּמֵי כֶפֶל, וְאֵינוֹ מְשַׁלֵּם תַּשְׁלוּמֵי אַרְבָּעָה וַחֲמִשָּׁה. גָּנַב וְטָבַח בְּשַׁבָּת, גָּנַב וְטָבַח לַעֲבוֹדָה זָרָה, גָּנַב מִשֶּׁל אָבִיו, וּמֵת אָבִיו, וְאַחַר כָּךְ טָבַח וּמָכַר, גָּנַב וְהִקְדִּישׁ וְאַחַר כָּךְ טָבַח וּמָכַר, מְשַׁלֵּם תַּשְׁלוּמֵי כֶפֶל וְאֵינוֹ מְשַׁלֵּם תַּשְׁלוּמֵי אַרְבָּעָה וַחֲמִשָּׁה. רַבִּי שִׁמְעוֹן אוֹמֵר, קָדָשִׁים שֶׁחַיָּב בְּאַחֲרָיוּתָם, מְשַׁלֵּם תַּשְׁלוּמֵי אַרְבָּעָה וַחֲמִשָּׁה. שֶׁאֵין חַיָּב בְּאַחֲרָיוּתָם, פָּטוּר:
4 Hat jemand nach Aussage zweier Zeugen gestohlen und nach der Aussage Eines Zeugen oder nach seinem eigenen Geständnisse geschlachtet oder verkauft, so bezahlt er nur das Doppelte, aber nicht das Vier- oder Fünffache. Hat jemand gestohlen und am Schabbat geschlachtet; hat er gestohlen und zum Götzendienste geschlachtet; hat er von seinem Vater gestohlen, der Vater ist darauf gestorben und nachher hat der Dieb geschlachtet oder verkauft; hat er etwas gestohlen, es darauf geheiligt und nachher es geschlachtet oder verkauft; so bezahlt er das Doppelte, aber nicht das Vier- oder Fünffache. R. Simon sagt: Bei geheiligten Tieren, für welche der Eigentümer zu haften verpflichtet ist, bezahlt man das Vier- oder Fünffache, bei solchen aber, für welche jener nicht haften muss, ist man frei.
ה מְכָרוֹ חוּץ מֵאֶחָד מִמֵּאָה שֶׁבּוֹ, אוֹ שֶׁהָיְתָה לוֹ בוֹ שֻׁתָּפוּת, הַשּׁוֹחֵט וְנִתְנַבְּלָה בְיָדוֹ, הַנּוֹחֵר, וְהַמְעַקֵּר, מְשַׁלֵּם תַּשְׁלוּמֵי כֶפֶל וְאֵינוֹ מְשַׁלֵּם תַּשְׁלוּמֵי אַרְבָּעָה וַחֲמִשָּׁה. גָּנַב בִּרְשׁוּת הַבְּעָלִים וְטָבַח וּמָכַר חוּץ מֵרְשׁוּתָם, אוֹ שֶׁגָּנַב חוּץ מֵרְשׁוּתָם וְטָבַח וּמָכַר בִּרְשׁוּתָם, אוֹ שֶׁגָּנַב וְטָבַח וּמָכַר חוּץ מֵרְשׁוּתָם, מְשַׁלֵּם תַּשְׁלוּמֵי אַרְבָּעָה וַחֲמִשָּׁה. אֲבָל גָּנַב וְטָבַח וּמָכַר בִּרְשׁוּתָם, פָּטוּר:
5 Hat er es (das gestohlene Vieh) so verkauft, dass er (auch nur) den hundertsten Teil davon ausgenommen, oder war er Teilhaber daran, oder hat er es so geschlachtet, dass es durch seine Hand zum Aas gemacht wurde, oder hat er es durchbohrt, oder ihm die Halsgefässe ausgerissen, so bezahlt er das Doppelte, aber nicht das Vier- oder Fünffache. Hat er es im Gebiete des Eigentümers gestohlen und ausserhalb ihres Gebietes geschlachtet oder verkauft, oder hat er es ausserhalb ihres Gebietes gestohlen und in ihrem Gebiete geschlachtet oder verkauft, oder hat er ausserhalb ihres Gebietes gestohlen und geschlachtet oder verkauft; so bezahlt er das Vier- oder Fünffache. Hat er aber in ihrem Gebiete gestohlen und geschlachtet oder verkauft, so ist er frei.
ו הָיָה מוֹשְׁכוֹ וְיוֹצֵא, וּמֵת בִּרְשׁוּת הַבְּעָלִים, פָּטוּר. הִגְבִּיהוֹ אוֹ שֶׁהוֹצִיאוֹ מֵרְשׁוּת הַבְּעָלִים, וּמֵת, חַיָּב. נְתָנוֹ לִבְכוֹרוֹת בְּנוֹ אוֹ לְבַעַל חוֹבוֹ, לְשׁוֹמֵר חִנָּם, וּלְשׁוֹאֵל, לְנוֹשֵׂא שָׂכָר, וּלְשׂוֹכֵר, וְהָיָה מוֹשְׁכוֹ, וּמֵת בִּרְשׁוּת הַבְּעָלִים, פָּטוּר. הִגְבִּיהוֹ אוֹ שֶׁהוֹצִיאוֹ מֵרְשׁוּת הַבְּעָלִים, וּמֵת, חַיָּב:
6 Hat der Dieb es, während er hinausging, mit sich fortgezogen, und es ist im Gebiete des Eigentümers gestorben, so ist er frei. Hat er es aber aufgehoben oder aus dem Gebiete des Eigentümers herausgebracht und es ist dann gestorben, so ist er schuldig. Hat er es gegeben für seinen erstgeborenen Sohn oder seinem Gläubiger, einem unentgeltlichen Hüter, einem, der es entlehnt, einem Lohnhüter oder einem, der es mietet, — hat es einer (der letztern) mit sich fortgezogen und es ist im Gebiete des Eigentümers gestorben, so ist er frei; hat er es aber aufgehoben oder aus dem Gebiete des Eigentümers herausgebracht und es ist dann gestorben, so ist er schuldig.
ז אֵין מְגַדְּלִין בְּהֵמָה דַּקָּה בְּאֶרֶץ יִשְׂרָאֵל, אֲבָל מְגַדְּלִין בְּסוּרְיָא, וּבַמִּדְבָּרוֹת שֶׁבְּאֶרֶץ יִשְׂרָאֵל. אֵין מְגַדְּלִין תַּרְנְגוֹלִים בִּירוּשָׁלַיִם, מִפְּנֵי הַקָּדָשִׁים, וְלֹא כֹהֲנִים בְּאֶרֶץ יִשְׂרָאֵל, מִפְּנֵי הַטָּהֳרוֹת. אֵין מְגַדְּלִין חֲזִירִים בְּכָל מָקוֹם. לֹא יְגַדֵּל אָדָם אֶת הַכֶּלֶב, אֶלָּא אִם כֵּן הָיָה קָשׁוּר בְּשַׁלְשֶׁלֶת. אֵין פּוֹרְסִין נִשְׁבִּים לַיּוֹנִים. אֶלָּא אִם כֵּן הָיָה רָחוֹק מִן הַיִּשׁוּב שְׁלֹשִׁים רִיס:
7 Man darf kein kleines Vieh im Lande Israel grossziehen; man darf es aber grossziehen in Syrien und in den Wüsten des Landes Israel. Man darf keine Hühner in Jerusalem grossziehen wegen der Heiligtümer; die Priester dürfen dies nicht im ganzen Lande Israel wegen der reinen Speisen. Schweine darf man an keinem Orte grossziehen. Es soll Niemand einen Hund grossziehen, ausser wenn er an einer Kette gebunden ist. Man darf keine Schlingen den Tauben legen, ausser wenn es von der bewohnten Gegend dreissig Ris entfernt ist.