Avodah Zarah 5

Kapitel 5

א הַשּׂוֹכֵר אֶת הַפּוֹעֵל לַעֲשׂוֹת עִמּוֹ בְיֵין נֶסֶךְ, שְׂכָרוֹ אָסוּר. שְׂכָרוֹ לַעֲשׂוֹת עִמּוֹ מְלָאכָה אַחֶרֶת, אַף עַל פִּי שֶׁאָמַר לוֹ הֲעֲבֵר לִי חָבִית שֶׁל יֵין נֶסֶךְ מִמָּקוֹם לְמָקוֹם, שְׂכָרוֹ מֻתָּר. הַשׂוֹכֵר אֶת הַחֲמוֹר לְהָבִיא עָלֶיהָ יֵין נֶסֶךְ, שְׂכָרָהּ אָסוּר. שְׂכָרָהּ לֵישֵׁב עָלֶיהָ, אַף עַל פִּי שֶׁהִנִּיחַ הַגּוֹי לְגִינוֹ עָלֶיהָ, שְׂכָרָהּ מֻתָּר:
1 Wenn Einer einen Arbeiter mietet, bei ihm an Nesech-Wein zu arbeiten, so ist sein Lohn verboten. Hat er ihn aber gemietet, bei ihm eine andere Arbeit zu verrichten, wenn er auch zu ihm gesagt hat: „Bringe mir ein Fass Nesech-Wein von einem Orte zum anderen.‟, so 1st sein Lohn erlaubt. Wenn Einer einen Esel mietet, darauf Nesech-Wein zu bringen, so ist der Lohn verboten. Hat er ihn aber gemietet, darauf zu sitzen; so ist, selbst wenn der Heide seine Flasche darauf gelegt hat, der Lohn erlaubt.
ב יֵין נֶסֶךְ שֶׁנָּפַל עַל גַּבֵּי עֲנָבִים, יְדִיחֵן וְהֵן מֻתָּרוֹת. וְאִם הָיוּ מְבֻקָּעוֹת, אֲסוּרוֹת. נָפַל עַל גַבֵּי תְאֵנִים אוֹ עַל גַּבֵּי תְמָרִים, אִם יֵשׁ בָּהֶן בְּנוֹתֵן טַעַם, אָסוּר. מַעֲשֶׂה בְּבַיְתוֹס בֶּן זוֹנָן שֶׁהֵבִיא גְרוֹגָרוֹת בִּסְפִינָה, וְנִשְׁתַּבְּרָה חָבִית שֶׁל יֵין נֶסֶךְ וְנָפַל עַל גַּבֵּיהֶן, וְשָׁאַל לַחֲכָמִים וְהִתִּירוּם. זֶה הַכְּלָל, כֹּל שֶׁבַּהֲנָאָתוֹ בְּנוֹתֵן טַעַם, אָסוּר. כֹּל שֶׁאֵין בַּהֲנָאָתוֹ בְּנוֹתֵן טַעַם, מֻתָּר, כְּגוֹן חֹמֶץ שֶׁנָּפַל עַל גַּבֵּי גְרִיסִין:
2 Wenn Nesech-Wein auf Trauben gefallen ist, so braucht man sie nur abzuwaschen, und sie sind erlaubt; waren sie aber aufgesprungen, so sind sie verboten. (Ist er auf Feigen oder DatteIn gefallen, so sind sie verboten, wenn sie einen Geschmack vom Weine erhalten haben.) Einst trug es sich zu, dass Boëthos, Sohn Sonins’, dürre Feigen zu Schiffe brachte und ein Fass Nesech-Wein zerbrach und darauf fiel; er befragte die Weisen, und sic erklärten sie für erlaubt. Folgendes ist die Regel: Wenn der beigegebene Geschmack ihm zum Vorteil gereicht, ist es verboten; gereicht aber der beigegebene Geschmack ihm nicht zum YorTeile, so ist es erlaubt, wie z. B. wenn Essig auf Graupen gefallen ist.
ג נָכְרִי שֶׁהָיָה מַעֲבִיר עִם יִשְׂרָאֵל כַּדֵּי יַיִן מִמָּקוֹם לְמָקוֹם, אִם הָיָה בְחֶזְקַת הַמִּשְׁתַּמֵּר, מֻתָּר. אִם הוֹדִיעוֹ שֶׁהוּא מַפְלִיג, כְּדֵי שֶׁיִּשְׁתֹּם וְיִסְתֹּם וְיִגֹּב. רַבָּן שִׁמְעוֹן בֶּן גַּמְלִיאֵל אוֹמֵר, כְּדֵי שֶׁיִּפְתַּח וְיָגוּף וְתִגֹּב:
3 Wenn ein Heide mit einem Israeliten von einem Orte zum andern Krüge Wein bringt, so ist der Wein, wenn er als gehütet angesehen wird, erlaubt; wenn aber der Israelit ihm mitgeteilt hat, dass er sich entferne, [ist der Wein verboten], wenn die Zeit [der Entfernung] genügt, um anzubohren, [die gebohrte Öffnung wieder zu verstopfen und zu trocknen. R. Simon, Sohn Gamliels, sagt: [Die Zeit muss so viel sein], dass er [das Fass] aufspunden, wieder zuspunden, undes trocknen könne.
ד הַמַּנִּיחַ יֵינוֹ בְקָרוֹן אוֹ בִסְפִינָה וְהָלַךְ לוֹ בְקַפַּנְדַּרְיָא, נִכְנַס לַמְּדִינָה וְרָחַץ, מֻתָּר. אִם הוֹדִיעוֹ שֶׁהוּא מַפְלִיג, כְּדֵי שֶׁיִּשְׁתֹּם וְיִסְתֹּם וְיִגֹּב. רַבָּן שִׁמְעוֹן בֶּן גַּמְלִיאֵל אוֹמֵר, כְּדֵי שֶׁיִּפְתַּח וְיָגוּף וְתִגֹּב. הַמַּנִּיחַ נָכְרִי בַחֲנוּת, אַף עַל פִּי שֶׁהוּא יוֹצֵא וְנִכְנָס, מֻתָּר. וְאִם הוֹדִיעוֹ שֶׁהוּא מַפְלִיג, כְּדֵי שֶׁיִשְׁתֹּם וְיִסְתֹּם וְיִגֹּב. רַבָּן שִׁמְעוֹן בֶּן גַּמְלִיאֵל אוֹמֵר, כְּדֵי שֶׁיִּפְתַּח וְיָגוּף וְתִגֹּב:
4 Wenn Einer seinen Wein auf einem Wagen oder einem Schiffe lässt und selbst einen kürzere Weg geht, oder in die Stadt geht und sich badet, so ist der Wein erlaubt. Hat er ihm aber mitgeteilt, dass er sich entferne, [so ist der Wein verboten] nach einer Zeit, die genügt, um anzubohren, zu verstopfen und zu trocknen. R. Simon, Sohn Gamliels, sagt: Nach einer Zeit, die genügt, um aufzuspunden, zuzuspunden und zu trocknen. Wenn Einer einen Heiden in seinem Laden lässt, so ist sein Wein erlaubt, wenn er selbst auch nur ab und zu geht. Wenn er ihm aber mitgeteilt hat, dass er sich entferne, [so ist der Wein verboten] nach einer Zeit, die genügt, um anzubohren, zu verstopfen und zu trocknen. R. Simon, Sohn Gamliels, sagt: Nach einer Zeit, die genügt, um aufzuspunden, zuzuspunden und zu trocknen.
ה הָיָה אוֹכֵל עִמּוֹ עַל הַשֻּׁלְחָן וְהִנִּיחַ לְגִינָה עַל הַשֻּׁלְחָן, וּלְגִינָה עַל הַדֻּלְבְּקִי, וְהִנִּיחוֹ וְיָצָא, מַה שֶּׁעַל הַשֻּׁלְחָן, אָסוּר. וּמַה שֶּׁעַל הַדֻּלְבְּקִי, מֻתָּר. וְאִם אָמַר לוֹ הֱוֵי מוֹזֵג וְשׁוֹתֶה, אַף שֶׁעַל הַדֻּלְבְּקִי אָסוּר. חָבִיּוֹת פְּתוּחוֹת, אֲסוּרוֹת. סְתוּמוֹת, כְּדֵי שֶׁיִּפְתַּח וְיָגוּף וְתִגֹּב:
5 Haben zwei von vier Brüdern zwei Schwestern geheiratet und es sterben die mit den Schwestern Verheirateten, so müssen letztere die Chaliza vollziehen und dürfen nicht in Leviratsehe genommen werden. Haben sie dieselben voreilig geehelicht, so müssen sie dieselben wieder entlassen. R. Elieser sagt: Nach Bet-Schammai dürfen sie dieselben behalten, und nach Bet-Hillel müssen sie dieselben entlassen.
ו בַּלֶּשֶׁת גּוֹיִם שֶׁנִּכְנְסָה לָעִיר בִּשְׁעַת שָׁלוֹם, חָבִיּוֹת פְּתוּחוֹת, אֲסוּרוֹת. סְתוּמוֹת, מֻתָּרוֹת. בִּשְׁעַת מִלְחָמָה, אֵלּוּ וָאֵלּוּ מֻתָּרוֹת, לְפִי שֶׁאֵין פְּנַאי לְנַסֵּךְ:
6 Wenn eine Requisitions-Truppe in eine Stadt kommt und es ist Friedenszeit, so sind die offenen Fässer verboten, die verschlossenen erlaubt; ist aber Kriegszeit, so sind diese und jene erlaubt, weil dann keine Zeit ist Nesech-Wein zu machen.
ז אֻמָּנִין שֶׁל יִשְׂרָאֵל שֶׁשָּׁלַח לָהֶם נָכְרִי חָבִית שֶׁל יֵין נֶסֶךְ בִּשְׂכָרָן, מֻתָּרִים לוֹמַר לוֹ תֵּן לָנוּ אֶת דָּמֶיהָ. וְאִם מִשֶּׁנִּכְנְסָה לִרְשׁוּתָן, אָסוּר. הַמּוֹכֵר יֵינוֹ לַנָּכְרִי, פָּסַק עַד שֶׁלֹּא מָדַד, דָּמָיו מֻתָּרִין. מָדַד עַד שֶׁלֹּא פָסַק, דָּמָיו אֲסוּרִין. נָטַל אֶת הַמַּשְׁפֵּךְ וּמָדַד לְתוֹךְ צְלוֹחִיתוֹ שֶׁל נָכְרִי, וְחָזַר וּמָדַד לְתוֹךְ צְלוֹחִיתוֹ שֶׁל יִשְׂרָאֵל, אִם יֶשׁ בּוֹ עַכֶּבֶת יַיִן, אָסוּר. הַמְעָרֶה מִכְּלִי אֶל כְּלִי, אֶת שֶׁעֵרָה מִמֶּנּוּ, מֻתָּר. וְאֶת שֶׁעֵרָה לְתוֹכוֹ, אָסוּר:
7 Israelitische Handwerker, denen ein Heide ein Fass Nesech-Wein als Lohn schickt, dürfen zu ihm sagen: „gib uns stattdessen Geld!‟ Ist es aber schon in ihren Besitz gekommen, so ist dies verboten. Verkauft Jemand seinen Wein einem Heiden, so ist, wenn er den Preis bestimmt hat, bevor er ihn zugemessen, das dafür erhaltene Geld erlaubt. Hat er ihn aber zugemessen, bevor er den Preis bestimmt hatte, so ist das Geld verboten. Hat er den Trichter genommen und damit in die Flasche des Heiden eingemessen, und nachher hat er wieder in die Flasche eines Israeliten eingemessen, so ist, wenn im Trichter ein Überbleibsel vom Weine war, der Wein verboten. Wenn man [Wein]aus einem Gefäß in ein [anderes] Gefäß gießt, so ist das, wovon man abgegossen hat,. erlaubt; das aber, worin man eingegossen hat, verboten.
ח יֵין נֶסֶךְ אָסוּר, וְאוֹסֵר בְּכָל שֶׁהוּא. יַיִן בְּיַיִן וּמַיִם בְּמַיִם, בְּכָל שֶׁהוּא. יַיִן בְּמַיִם וּמַיִם בְּיַיִן, בְּנוֹתֵן טָעַם. זֶה הַכְּלָל, מִין בְּמִינוֹ, בְּמַשֶּׁהוּ. וְשֶׁלֹּא בְמִינוֹ, בְּנוֹתֵן טָעַם:
8 Nesech-Wein ist verboten und macht verboten durch noch so Wenig. Wein unter Wein, Wasser unter Wasser [macht verboten] durch noch so Wenig. Wein unter Wasser oder Wasser unter Wein [macht nur verboten], wenn es einen Geschmack beigibt. Das ist die Regel: Eine Art [macht] Gleichartiges durch noch so Wenig, Ungleichartiges aber [nur] durch Beigeben eines Geschmackes [verboten].
ט אֵלּוּ אֲסוּרִין, וְאוֹסְרִין בְּכָל שֶׁהֵן. יֵין נֶסֶךְ, וַעֲבוֹדָה זָרָה, וְעוֹרוֹת לְבוּבִין, וְשׁוֹר הַנִּסְקָל, וְעֶגְלָה עֲרוּפָה, וְצִפֹּרֵי מְצֹרָע, וּשְׂעַר נָזִיר, וּפֶטֶר חֲמוֹר, וּבָשָׂר בְּחָלָב, וְשָׂעִיר הַמִּשְׁתַּלֵּחַ, וְחֻלִּין שֶׁנִּשְׁחֲטוּ בָעֲזָרָה, הֲרֵי אֵלּוּ אֲסוּרִין וְאוֹסְרִין בְּכָל שֶׁהֵן:
9 Folgende Dinge sind verboten und machen verboten durch noch so Wenig: Nesech-Wein, Götzen, Felle von Tieren, denen das Herz ausgerissen worden, der zur Steinigung verurteilte Ochse, die Färse, der das Genick gebrochen wird, die Vögel des Aussätzigen, das Haar des Nasir, die Erstgeburt eines Esels, in Milch gekochtes Fleisch, der fortzuschickende Ziegenbock, und profane Tiere, welche im Tempelhofe geschlachtet worden, — alle diese sind verboten und machen verboten durch noch so Wenig.
י יֵין נֶסֶךְ שֶׁנָּפַל לְבוֹר, כֻּלּוֹ אָסוּר בַּהֲנָאָה. רַבָּן שִׁמְעוֹן בֶּן גַּמְלִיאֵל אוֹמֵר, יִמָּכֵר כֻּלּוֹ לְנָכְרִי, חוּץ מִדְּמֵי יֵין נֶסֶךְ שֶׁבּוֹ:
10 Wenn Nesech-Wein in eine Weinkufe gefallen ist, so ist das Ganze zur Nutzung verboten. R. Simon, Sohn Gamliels, sagt: Man verkaufe das Ganze an einen Heiden, mit Ausnahme des darin befindlichen Nesech-Weines.
יא גַּת שֶׁל אֶבֶן שֶׁזִּפְּתָהּ גּוֹי, מְנַגְּבָהּ וְהִיא טְהוֹרָה. וְשֶׁל עֵץ, רַבִּי אוֹמֵר, יְנַגֵּב. וַחֲכָמִים אוֹמְרִים, יִקְלֹף אֶת הַזֶּפֶת. וְשֶׁל חֶרֶס, אַף עַל פִּי שֶׁקָּלַף אֶת הַזֶּפֶת, הֲרֵי זוֹ אֲסוּרָה:
11 Eine steinerne Kelter, die ein Heide verpicht hat, trockne man ab, und sie ist rein; Betreffs einer hölzernen sagt Rabbi: Man trockene sie ab. Die Weisen aber sagen: Man muss das Pech abschälen. Eine irdene [Kelter] ist, selbst wenn man das Pech abgeschält hat, verboten.
יב הַלּוֹקֵחַ כְּלֵי תַשְׁמִישׁ מִן הַגּוֹי, אֶת שֶׁדַּרְכּוֹ לְהַטְבִּיל, יַטְבִּיל. לְהַגְעִיל, יַגְעִיל. לְלַבֵּן בָּאוּר, יְלַבֵּן בָּאוּר. הַשַּׁפּוּד וְהָאַסְכְּלָה, מְלַבְּנָן בָּאוּר. הַסַּכִּין, שָׁפָהּ וְהִיא טְהוֹרָה:
12 Kauft Einer Geschirr von einem Heiden, so muss er, was man unterzutauchen pflegt, untertauchen; was ausgekocht wird, auskochen; was man im Feuer ausglüht, ausglühen. Bratspieße und Roste muss man im Feuer ausglühen; ein Messer aber braucht man nur abzuschleifen und es ist rein.