Mischna
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Talmud zu Yevamot 13:9

מִי שֶׁהָיָה נָשׂוּי לִשְׁתֵּי יְתוֹמוֹת קְטַנּוֹת, וּמֵת, בָּא יָבָם עַל הָרִאשׁוֹנָה, וְחָזַר וּבָא עַל הַשְּׁנִיָּה, אוֹ שֶׁבָּא אָחִיו עַל הַשְּׁנִיָּה, לֹא פָסַל אֶת הָרִאשׁוֹנָה. וְכֵן שְׁתֵּי חֵרְשׁוֹת. קְטַנָּה וְחֵרֶשֶׁת, בָּא יָבָם עַל הַקְּטַנָּה, וְחָזַר וּבָא עַל הַחֵרֶשֶׁת, אוֹ שֶׁבָּא אָחִיו עַל הַחֵרֶשֶׁת, לֹא פָסַל אֶת הַקְּטַנָּה. בָּא יָבָם עַל הַחֵרֶשֶׁת, וְחָזַר וּבָא עַל הַקְּטַנָּה, אוֹ שֶׁבָּא אָחִיו עַל הַקְּטַנָּה, פָּסַל אֶת הַחֵרֶשֶׁת:

Wenn einer mit zwei Waisenkindern verheiratet war und er starb —Wenn der Yavam mit dem ersten und dann mit dem zweiten zusammenlebte oder wenn sein Bruder mit dem zweiten zusammenlebte, wird der erste nicht unfähig gemacht. [Denn ihr Zusammenleben ist gleich. Wenn der erste (dadurch) erworben wird, ist sie seine Frau, und das Zusammenleben des zweiten ist eines von z'nuth. Und wenn sie nicht erworben wird, sind ihm beide fremd, denn sie wurden (ebenfalls) nicht von seinem Bruder erworben. Und er behält den ersten, denn sie wurde ihm nicht ungeeignet gemacht. Aber er behält den zweiten nicht, denn es kann sein, dass sie erworben wurden, so dass ihm nach dem Zusammenleben mit dem ersten der zweite wegen "zwei Häusern" verboten wurde.] Gleiches gilt für zwei Taubstumme. Ein Minderjähriger und ein Taubstummer—Wenn der Yavam mit dem Minderjährigen und dann mit dem Taubstummen zusammenlebte oder wenn sein Bruder mit dem Taubstummen zusammenlebte, wird der Minderjährige nicht für ihn ungeeignet gemacht. Wenn der Yavam mit dem Taubstummen und dann mit dem Minderjährigen zusammenlebte oder wenn sein Bruder mit dem Minderjährigen zusammenlebte, wird der Taubstumme für ihn ungeeignet. [Denn es kann sein, dass der Minderjährige vollständig erworben ist und der Taubstumme teilweise erworben ist, so dass (das Verbot von) "zwei Häuser" erhalten wird. Denn so schließen wir in der Gemara, dass eine Minderjährige entweder vollständig erworben ist, weil sie für das zukünftige Zusammenleben geeignet ist—oder überhaupt nicht erworben. Und ein Taubstummer wird erworben und "übrig gelassen"; das heißt, teilweise und nicht absolut erworben. Und selbst wenn er nach dem Zusammenleben mit dem Minderjährigen mit dem Taubstummen zusammenlebte, macht er den Minderjährigen auf keinen Fall untauglich, nämlich: Wenn der Minderjährige vollständig erworben ist, hat er sie erworben und das anschließende Zusammenleben mit Der Taubstumme hat in dieser Hinsicht keine Bedeutung. Und wenn sie überhaupt nicht erworben wird, wurde sie auch nicht von seinem Bruder erworben, so dass sie eine Fremde ist. Aber wenn er zuerst mit dem Taubstummen und dann mit dem Minderjährigen zusammenlebte, macht er den Taubstummen unbrauchbar. Denn es kann sein, dass der Minderjährige vollständig erworben wurde, in welchem ​​Fall der Erwerb des Taubstummen, der nur ein Teil ist, ungültig ist. (Einige Versionen lauten wie folgt: Wenn er mit dem Minderjährigen und dann mit dem Taubstummen zusammenlebte, macht er den Minderjährigen für ihn ungeeignet. Dies ist ein Dekret in Bezug auf sein Zusammenleben mit dem Taubstummen und dann das Zusammenleben mit dem Minderjährigen.) ]]

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