Nachschlagewerk zu Bava Metzia 8:6
הַמַּשְׂכִּיר בַּיִת לַחֲבֵרוֹ, בִּימוֹת הַגְּשָׁמִים, אֵינוֹ יָכוֹל לְהוֹצִיאוֹ מִן הֶחָג וְעַד הַפֶּסַח, בִּימוֹת הַחַמָּה, שְׁלשִׁים יוֹם. וּבַכְּרַכִּים, אֶחָד יְמוֹת הַחַמָּה וְאֶחָד יְמוֹת הַגְּשָׁמִים, שְׁנֵים עָשָׂר חֹדֶשׁ. וּבַחֲנוּיוֹת, אֶחָד עֲיָרוֹת וְאֶחָד כְּרַכִּים, שְׁנֵים עָשָׂר חֹדֶשׁ. רַבָּן שִׁמְעוֹן בֶּן גַּמְלִיאֵל אוֹמֵר, חֲנוּת שֶׁל נַחְתּוֹמִים וְשֶׁל צַבָּעִים, שָׁלשׁ שָׁנִים:
Wenn man in der Regenzeit ein Haus an seinen Nachbarn vermietet (ohne anzugeben, wie viel Zeit es dauert), darf er ihn erst nach Pesach aus Sukkot vertreiben. Und in der Trockenzeit dreißig Tage. [Das heißt, wenn er ihn vor Pesach vertreiben will, muss er ihn über diese (für) dreißig Tage der Trockenzeit informieren, dh vom fünfzehnten Elul, von dem es dreißig Tage bis zum Sukkot gibt, der der Anfang ist der Regenzeit. Und wenn er ihn nicht ab dem fünfzehnten Elul genehmigt hat, kann er ihn erst nach Pesach räumen (wobei wir verstehen, dass man, wenn man in der Trockenzeit ein Haus mietet, ohne die Mietdauer anzugeben, den Mieter (mindestens) dreißig Tage genehmigen muss bevor er ihn vertreibt.] Und in den Städten [in denen alle leben wollen und Häuser nicht ohne weiteres zur Vermietung zur Verfügung stehen, muss er ihn vor der Räumung benachrichtigen], sowohl in der Trockenzeit als auch in der Regenzeit (um mindestens) ein Jahr (vorher). [Und so wie der Eigentümer vorab Bescheid geben muss, muss auch der Mieter. In den Dörfern dreißig Tage und in den Städten zwölf Monate. Und wenn er dies nicht tut, darf er es nicht verlassen, muss aber seine Miete bezahlen.] Für Geschäfte (die Genehmigungsfrist) beträgt sowohl in Dörfern als auch in Städten zwölf Monate. R. Shimon b. Gamliel sagt: (Die Genehmigungsfrist) für Bäcker- und Färberei beträgt drei Jahre. [Denn sie geben längere Zeit Anerkennung. Die Halacha entspricht R. Shimon b. Gamliel.]
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